Paragraphen in 18 W (pat) 167/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 167/14 Verkündet am 31. August 2016
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 015 385.8 - 53
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hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. OttenDünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Die am 28. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2007 015 385.8 nimmt eine US-Priorität vom 31. März 2006 in Anspruch und trägt die Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Wiedergewinnung von Speicherplatz in Speichern“.
Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 18. November 2011 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und erstem und zweitem Hilfsantrag dem Fachmann jeweils durch die Druckschrift D3 US 2002/0133681 A1 nahegelegt und somit jeweils mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. November 2011 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 24, eingegangen am 28. März 2007, Seiten 2 und 2a, eingegangen am 29. Januar 2008,
- Figuren 1 bis 4, eingegangen am 28. März 2007.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1 „Computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergewinnung des Speicherplatzes von Sicherungsdaten in Speichern einer Datenverarbeitungsanlage,
M1.1 wobei die Datenverarbeitungsanlage eine Speichervorrichtung zum Speichern von Dateien sowie Sicherheitsspeichervorrichtungen zum Speichern von Sicherungskopien von in der Speichervorrichtung gespeicherten Dateien aufweist und wobei das computerimplementierte Verfahren nachfolgendes umfasst:
M2 Anzeigen einer Liste von auf der Speichervorrichtung gespeicherten Dateien über eine Benutzerschnittstelle durch einen Sicherungsspeichermanager; M3 Empfangen einer Kennzeichnung, um einen Satz von Speicherorten wiederzugewinnen, die einem Satz von Sicherungskopien einer aus der Liste ausgewählten Datei zugeordnet sind; M4 Durchsuchen der Sicherheitsspeichervorrichtungen nach dem Satz von Speicherorten durch den Sicherungsspeichermanager; wobei der Schritt des Empfangens weiterhin umfasst:
M5a Empfangen einer Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei zu kennzeichnen, wobei in zukünftigen Sicherungsoperationen keine neue Sicherungskopie der ausgewählten Datei erzeugt wird, die als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei gekennzeichnet ist, oder M5b Empfangen einer Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als Sicherungsspeicherdatei mit einer einzigen Instanz zu kennzeichnen, wobei in einer zukünftigen Sicherungsoperation keine zweite Instanz einer Sicherungskopie für die als eine Sicherungsspeicherdatei mit einer einzigen Instanz gekennzeichnete ausgewählte Datei erzeugt wird, nachdem eine erste Instanz der Sicherungskopie der ausgewählten Datei erzeugt worden ist, und,
M6a falls eine Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei zu kennzeichnen, empfangen wird, Entfernen aller Sicherungskopien der ausgewählten Datei von den Sicherheitsspeichervorrichtungen durch den Sicherungsspeichermanager, und,
M6b falls eine Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als Sicherungsspeicherdatei mit einer einzigen Instanz zu kennzeichnen, empfangen wird, Entfernen aller Sicherungskopien der ausgewählten Datei von den Sicherheitsspeichervorrichtungen durch den Sicherungsspeichermanager mit Ausnahme einer einzigen Sicherungskopie, welche wenn notwendig durch den Sicherungsspeichermanager aktualisiert wird, um Änderungen und/oder Aktualisierungen widerzuspiegeln, die von dem Benutzer für die ausgewählte Datei durchgeführt werden.“
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in folgendem Merkmal, das nach Merkmal M1.1 eingefügt ist:
„[…], M1.2 wobei die Sicherheitsspeichervorrichtungen eine in der Datenverarbeitungsanlage angeordnete Sicherheitsspeichervorrichtung und eine getrennt von der Datenverarbeitungsanlage angeordnete dezentrale Sicherheitsspeichervorrichtung aufweisen, […]“.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unter Änderung der Merkmale M3 und M5a (Änderungen hervorgehoben):
„[…] M3* Empfangen einer Kennzeichnung von einem Benutzer, um einen Satz von Speicherorten wiederzugewinnen, die einem Satz von Sicherungskopien einer aus der Liste ausgewählten Datei zugeordnet sind; M4 Durchsuchen der Sicherheitsspeichervorrichtungen nach dem Satz von Speicherorten durch den Sicherungsspeichermanager; wobei der Schritt des Empfangens weiterhin umfasst:
M5a* Empfangen einer Kennzeichnung von dem Benutzer, um die ausgewählte Datei als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei zu kennzeichnen, wobei in zukünftigen Sicherungsoperationen keine neue Sicherungskopie der ausgewählten Datei erzeugt wird,
die als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei gekennzeichnet ist, oder […]“.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig, die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG als dem Patentschutz nicht zugänglich erweist.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren, eine Vorrichtung und in einem Computer verwendbaren Programmcode zur Wiedergewinnung von Sicherungsdatenspeicherplatz in Speichern (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 9-13).
Die Anmeldung geht davon aus, dass in einer Datenverarbeitungsanordnung Dateien auf einer Speichervorrichtung gespeichert werden können. Die Daten dieser Dateien könnten verloren gehen, wenn physischer Schaden an der Speichervorrichtung auftrete, ein Netzwerkausfall während einer Aktualisierung der Datei auftrete, die Anordnung abstürze, die Vorrichtung von einem Virus infiziert werde oder wenn eine beliebige Anzahl von anderen Ereignissen auftrete, die zum Verlust oder der Verfälschung von Daten führten. Eine Sicherungsanordnung erzeuge Sicherungskopien von Originaldateien durch Kopieren von Daten aus einer Originaldateiquelle in eine Sicherungskopie der Originaldatei. Wenn eine Originaldatei aktualisiert oder modifiziert werde, würden die neuen Daten zu einer Sicherungsspeichervorrichtung kopiert, entweder als eine Aktualisierung der letzten Sicherungskopie oder als eine neue Version der Sicherungskopie. Daher könnten vielfache Versionen von Sicherungskopien einer Originaldatei in einer oder mehreren Sicherungsdatenspeichervorrichtungen existieren. Die Sicherungskopien erlaubten die Wiederherstellung von in der Originaldatei verloren gegangenen oder verfälschten Daten. Sie verbrauchten jedoch Speicherplatz, der für andere Daten oder für Programmspeicher verfügbar gemacht werden könne (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 15 bis S. 2, Z. 9).
Die Anmeldung geht weiter davon aus, dass um Speicherplatz zu sparen für einen Benutzer die Möglichkeit bestehe, die Neuanlegung von zusätzlichen neuen Versionen von Sicherungskopien einer Datei zukünftig zu verhindern. Außerdem könne einem Benutzer erlaubt sein, eine einzelne Instanz einer Sicherungskopie einer Datei zu kennzeichnen, die während zukünftiger Sicherungsoperationen aufrechterhalten und aktualisiert werde. Jedoch würden jegliche bereits existierende Sicherungskopien, die auf irgendwelchen mit der Sicherungsanordnung verbundenen Speichervorrichtungen gespeichert sind, fortbestehen (vgl. S. 2, Z. 11-27). Um den Speicherplatz in einer Sicherungsdatenspeichervorrichtung wiederzugewinnen, erforderten aktuelle Sicherungsanordnungen, dass ein Benutzer alle auf der Sicherungsspeichervorrichtung gespeicherten Sicherungsdaten lösche (vgl. S. 9, Z. 24-27). Außerdem stellten gegenwärtig verfügbare Wiederherstellungsprogramme keine Fähigkeit dafür zur Verfügung, Sicherungskopien von einer oder mehreren ausgewählten Datei(en) von einer Sicherungsspeichervorrichtung zu löschen, ohne alle mit einem Satz von Sicherungen verbundenen Sicherungskopien zu löschen (vgl. S. 10, Z. 16-21).
In den Anmeldeunterlagen ist eine Aufgabe nicht explizit angegeben. Der Anmeldung liegt die objektive Problemstellung zu Grunde, Speicherplatz wiederzugewinnen bzw. freizugeben.
Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Informationstechnik auf und verfügt über Erfahrung auf dem Gebiet der Softwareentwicklung in Bezug auf die Sicherung von Dateien bzw. Dateiinhalten.
Die vorstehend genannte Aufgabe soll gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils unter anderem durch die Merkmale des auf ein computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergewinnung des Speicherplatzes von Sicherungsdaten in Speichern einer Datenverarbeitungsanlage gerichteten Anspruchs 1 gelöst werden.
2. Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 liegt grundsätzlich auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG, da die Verwendung eines Computersystems zur Ausführung des jeweils beanspruchten Verfahrens vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseitenanzeige).
3. Das computerimplementierte Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 ist jedoch jeweils gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Denn die mit Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. den Hilfsanträgen jeweils beanspruchten Verfahren dienen nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln, da die Freigabe von Speicherplatz im Verfahrensablauf jeweils allein auf Entscheidungen des Benutzers basiert und das Verfahren dabei in der Umsetzung einer gewählten Sicherungsstrategie und dem Löschen bereits bestehender Sicherungskopien jeweils keinen technischen Gegebenheiten innerhalb oder außerhalb des Datenverarbeitungssystems Rechnung trägt.
Nach der geltenden Rechtsprechung ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG), muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH, Beschl. v. 24.5.2004 – X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, Beschl. vom 22. April 2010 Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613, zweiter Leitsatz - Dynamische Dokumentengenerierung; sowie BGH - Webseitenanzeige, erster Leitsatz, a. a. O.). Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln (vgl. BGH - Webseitenanzeige, Abs. III.1. c) aa), a. a. O.).
a) Zum Hauptantrag Das computerimplementierte Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dient der Wiedergewinnung von Speicherplatz in einer Datenverarbeitungsanlage, die eine Speichervorrichtung zum Speichern von Dateien sowie Sicherheitsspeichervorrichtungen zum Speichern von Sicherungskopien von den in der Speichervorrichtung gespeicherten Dateien vorsieht (Merkmale M1, M1.1).
Die Unterscheidung zwischen „Sicherheitsspeichervorrichtungen“ und einer „Speichervorrichtung zum Speichern von Dateien“ dient dabei allein einer Un- terscheidung der jeweiligen Speicherorte bzw. -bereiche anhand der dort abgelegten Daten (vgl. Merkmal M1.1), da die Speichervorrichtungen nicht durch technische Eigenschaften näher charakterisiert sind. Zur Ausführung des Verfahrens ist damit ein Datenverarbeitungssystem vorgesehen, das ggf. über mehrere dedizierte Speichervorrichtungen verfügt, wie dies auch zum Anmeldezeitpunkt beispielsweise in lokalen Computernetzwerken allgemein üblich war. Eine Unterscheidung zwischen logischen und physischen Speichervorrichtungen der Datenverarbeitungsanlage erfolgt dabei nicht, ebenso wenig stellt das beanspruchte Verfahren einen Zusammenhang zu technischen Eigenschaften der jeweiligen Speichervorrichtung her. Da die Freigabe von Speicher auch die Verwendung des freiwerdenden Speicherplatzes durch andere Anwendungen und/oder Programme ermöglichen soll und somit der Speicherplatz der Sicherheitsspeichervorrichtungen zu dem vom Benutzer verwendbaren Speicherplatz zählt (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 6-9, sowie S. 14, vorl. Abs.), ergeben sich bei deren Verwendung auch keine technischen Besonderheiten im Hinblick auf Zugriffsrechte, Sicherungsmaßnahmen oder Verwaltung der Daten.
Bei den Kennzeichnungen einer Datei handelt es sich um eine Festlegung, zu welcher Datei Speicherplatz durch Löschen bestehender Sicherungskopien freizugeben und damit „wiederzugewinnen“ ist (vgl. Merkmale M3 i. V. m. M6a, M6b) sowie ob und in welcher Form die Datei zukünftig zu sichern ist (vgl. Merkmale M5a und M5b). Diese Festlegung erfolgt anhand einer Dateiliste, deren Anzeige sich an den Benutzer der Datenverarbeitungsanlage richtet und der die entsprechenden Dateien auswählt. Die Auswahl der Datei (und damit des freizugebenden Satzes an Speicherorten) beruht daher ausschließlich auf einer Entscheidung des Benutzers. Sie erfolgt nicht selbsttätig durch die Datenverarbeitungsanlage anhand eines erkannten technischen Zustands, beispielsweise einem Mangel an verfügbarem Speicherplatz. Auch liefert die nach Merkmal M2 angezeigte Liste der Dateien dem Benutzer keine Informationen über technische Gegebenheiten oder Zustände innerhalb der Datenverarbei- tungsanlage oder den Speichervorrichtungen, sondern gibt lediglich die gespeicherten, auswählbaren Dateien an. Zwar kann mit dem beanspruchten Verfahren dem erkannten zusätzlichen Bedarf an freiem Speicherplatz Rechnung getragen werden, worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat. Der Verfahrensablauf beruht jedoch allein auf einer Entscheidung des Benutzers, die völlig unabhängig vom Zustand der Speichervorrichtungen oder dem tatsächlichen Speicherplatzbedarf ist. Unabhängig davon, ob die Speichervorrichtungen gemäß Merkmal M1.1 als integraler bzw. interner Teil der Datenverarbeitungsanlage oder als über ein Netzwerk verbundene externe Komponenten anzusehen sind, trägt die mögliche Auswahl einer Datei und damit die Festlegung der gewünschten zukünftigen Sicherung dieser Datei (d. h. die Festlegung, ob bestehende Sicherungskopien beibehalten werden, eine Sicherungskopie vorgehalten wird oder keine zukünftige Sicherung erfolgen soll) durch den Benutzer weder technischen Gegebenheiten innerhalb noch außerhalb der Datenverarbeitungsanlage Rechnung.
Gleiches gilt für den Verfahrensschritt des Entfernens von Sicherungskopien selbst, denn dieses erfolgt pauschal für den Satz von Sicherungskopien, d. h. entweder für alle bisher zur gekennzeichneten Datei angelegten Sicherungskopien bzw. mit Ausnahme einer Sicherungskopie (vgl. Merkmale M6a und M6b). Auch hierbei ergibt sich aus der vorliegenden Anmeldung kein Zusammenhang zwischen der Auswahl der zu löschenden Kopien und einem konkreten Speicherplatzbedarf oder anderen technischen Randbedingungen. Das Entfernen der Sicherungskopien beruht vielmehr ebenfalls allein auf der Entscheidung des Benutzers über die zukünftige Sicherung der jeweiligen Datei.
Die Kenntnis über die Speicherorte, die den Satz von Speicherorten von Sicherungskopien zu einer ausgewählten Datei bilden, ist zwangsläufig Teil der Datenverarbeitungsmaßnahmen zum Anlegen von Sicherungskopien, da ohne dieses Wissen ein Rekonstruieren von Dateninhalten mit Hilfe der Sicherungskopien nicht möglich wäre. Dabei handelt es sich – wie das entsprechende Auffinden der jeweiligen Speicherorte nach Merkmal M4 – um eine organisatorische Maßnahme, die der Verwaltung der Sicherungskopien dient. Der Senat vermag in der hierzu vorgesehenen Verwendung eines Sicherungsspeichermanagers (Merkmale M2 bis M6b) keine besondere oder neuartige Adressierung der Datenverarbeitungsanlage oder ihrer Speichervorrichtungen zu erkennen, da den Anmeldeunterlagen keine besonderen technischen Merkmale der Dateien, ihrer Sicherungskopien oder ihrer Speicherorte zu entnehmen sind, die ein Auffinden oder Entfernen der Sicherungskopien beeinflussen. Auch der im Ergebnis „wiedergewonnene“ Speicherplatz weist keine besonderen Eigenschaften auf, sondern war bislang lediglich durch gespeicherte Sicherungskopien einer Datei belegt. Das beanspruchte Verfahren ersetzt somit nur ein manuelles Suchen und Entfernen von den als nicht weiter benötigt erachteten Sicherungskopien und fasst hierzu erforderliche Datenverarbeitungsmaßnahmen in einem als Sicherungsspeichermanager bezeichneten Datenverarbeitungsprogramm zusammen. Auch mit dem Verfahrensschritt zum Durchsuchen nach Merkmal M4 und dem Entfernen (oder Speichern von Änderungen) nach den Merkmalen M6a bzw. M6b sind dem beanspruchten Verfahren allenfalls Datenverarbeitungsmaßnahmen auf der Dateiebene eines Dateisystems zu entnehmen.
Auch in dem Bereitstellen eines Programms, mit dessen Hilfe in allen Speichervorrichtungen eines Computersystems Speicherplatz wiedergewonnen werden kann, vermag der Senat entgegen der Argumentation der Anmelderin keine technische Aufgabe, welche mit technischen Mitteln gelöst wird, zu erkennen.
Das beanspruchte Verfahren zeigt damit entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung keine neuartige Funktion einer Datenverarbeitungsanlage, da diese weder selbst modifiziert noch in neuartiger Weise adressiert wird. Denn Anspruch 1 befasst sich in keinem Verfahrensschritt mit der Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage selbst oder mit der technischen Umsetzung von Datenverarbeitungsmaßnahmen zum Auffinden, Speichern, Löschen oder Zugreifen auf die durch eine Benutzerauswahl vorbestimmten Daten, sondern setzt allenfalls das Vorhandensein von dafür geeigneten Funktionen im Datei- bzw. Betriebssystem der Datenverarbeitungsanlage voraus.
Die in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Lehre dient somit nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln (vgl. BGH – Webseitenanzeige, BGH – Dynamische Dokumentengenerierung; jeweils a. a. O.). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht dem Patentschutz zugänglich.
b) Zum Hilfsantrag 1 In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 werden die Angaben zur Anordnung von Speichereinrichtungen zusätzlich dahingehend präzisiert, dass die Sicherheitsspeichervorrichtungen eine in der Datenverarbeitungsanlage angeordnete Sicherheitsspeichervorrichtung und eine getrennt von der Datenverarbeitungsanlage angeordnete dezentrale Sicherheitsspeichervorrichtung aufweisen (vgl. Merkmal M1.2). Hieraus ergibt sich implizit, dass die Sicherungskopien einer Datei an mehreren Speicherorten innerhalb und/oder außerhalb der Anlage abgelegt sein können. Die weiteren Anspruchsmerkmale stimmen mit der Fassung gemäß Hauptantrag überein.
Die Beurteilung des gegenüber dem Hauptantrag geänderten Anspruchs 1 führt zu keinem anderen Ergebnis, denn technische Merkmale, welche den beanspruchten Verfahrensablauf bzw. die konkrete Verwendung der Sicherheitsvorrichtungen im Verfahren beeinflussen, ergeben sich auch aus dem ergänzten Merkmal nicht.
Beim Vorhandensein und der Nutzung dezentraler Speichervorrichtungen handelte es sich auch zum Anmeldungszeitpunkt um eine übliche Nutzung von gebräuchlichen Datenverarbeitungsnetzwerken. Zudem sind dem vorliegenden Anspruch weder nähere Angaben zur Verwendung der einzelnen Sicherungsspeichereinrichtungen zu entnehmen, noch lässt deren Aufteilung nach Merkmal M1.2 einen Einfluss auf den beanspruchten Verfahrensablauf, insbesondere auch nicht hinsichtlich einer Suche der Speicherorte der Sicherungskopien einer gekennzeichneten Datei gemäß Merkmal M4 erkennen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin lässt sich aus dem Vorsehen dezentraler und damit externer Speichervorrichtungen auch keine Berücksichtigung technischer Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage ableiten, da das Entfernen von Sicherungskopien pauschal und aufgrund einer Benutzerentscheidung erfolgt und dem Anspruch im Hinblick auf die Funktion des dabei eingesetzten Sicherungsspeichermanagers keine Abhängigkeiten zu technischen Randbedingungen, bspw. hinsichtlich einer Unterscheidung von internen und externen Sicherungsspeichervorrichtungen, oder zu einer Berücksichtigung des technischen Zustands der jeweiligen Vorrichtungen zu entnehmen sind.
Die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Lehre dient somit ebenfalls nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht dem Patentschutz zugänglich.
c) Zum Hilfsantrag 2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 darin, dass hinsichtlich des Empfangens einer Kennzeichnung ergänzt wurde, dass diese Kennzeichnung durch einen Benutzer erfolgt, womit der jeweilige Verfahrensschritt durch eine Benutzerauswahl ausgelöst wird (vgl. Merkmale M3* und M5a*). Dies wurde bereits in den Ausführungen zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1 vorausgesetzt, da bereits das Anzeigen einer Liste mit Dateien nach dem jeweiligen Merkmal M2 auf eine Kennzeichnung durch den Benutzer hin- weist und auch die weiteren Anmeldeunterlagen keinen Hinweis auf eine alternative Auslegung liefern.
Es wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, die für Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht dem Patentschutz zugänglich.
4. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. aa – Informationsübermittlungsverfahren II). Daher kann auch dahinstehen, ob die Gegenstände der jeweils gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung geänderten Ansprüche ursprünglich offenbart sind und ob der jeweilige Gegenstand der weiteren unabhängigen Ansprüche 3 (Hauptund Hilfsanträge) und 4 (Hauptantrag) überhaupt dem Patentschutz zugänglich ist.
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Hu
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