Paragraphen in IV ZR 138/16
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 138/16 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:260417BIVZR138.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 26. April 2017 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.373,88 € festgesetzt.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vo rliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. März 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
Das Schreiben des Vertreters der Klägerseite vom 21. April 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2015 - 26 O 453/14 OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2016 - 20 U 184/15 -
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2 | 552 | ZPO |
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