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4 StR 525/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 525/19 BESCHLUSS vom 11. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR525.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen und c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 25.695 € der erweiterten Einziehung unterliegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Festsetzung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2019 zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Verfahrensrüge unzulässig; ihr wäre auch in der Sache kein Erfolg beschieden.

2. Der Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen , haben keinen Bestand, weil das Landgericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht bedacht hat. Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht ‒ im Ansatz zutreffend ‒ auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 ‒ 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ‒ 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ‒ 4 StR 129/17). Das Landgericht hat den Wert des eingezogenen Pkw, den der Angeklagte für 57.500 € erworben hatte, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. In Folge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt insoweit auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.

3. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entzieht der von der Strafhöhe abhängigen Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage.

4. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

5. Die Höhe des der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterworfenen Bargeldbetrages bedarf der Korrektur: Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 26.310 € beruht, wie die Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst bemerkt hat (UA 32), auf einem Rechenfehler. Der Senat hat den zutreffenden Betrag (25.695 €) analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt.

7

6. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB („können“) um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ‒ 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ‒ 4 StR 718/93).

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Quentin Cierniak Vorinstanz: Magdeburg, LG, 06.05.2019 ‒ 276 Js 35819/17 25 KLs 41/18

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