Paragraphen in III ZA 12/17
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 12/17 BESCHLUSS vom 17. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZA12.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen vom 17. und 24. Januar 2018 (Kassenzeichen 780018102138 und 780018103284) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der nach Zugang der im Tenor genannten Kostenrechnungen eingereichte Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BVerwG, NVwZ 2006, 479; BFH, Rpfleger 1992, 365). Über diese entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats. 2. Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da der den Kostenrechnungen zugrunde liegende Kostenansatz - hier die Anforderung der angefallenen beiden Festgebühren für die vom Kläger erfolglos betriebenen Anhörungsrügeverfahren - nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar.
Arend Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 O 200/15 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 U 38/16 -
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