Paragraphen in V ZA 29/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 29/14 BESCHLUSS vom 2. März 2015 in dem Zwangsversteierungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Februar 2015 gegen den Richter Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen.
2. Die als Gegenvorstellung anzusehende „sofortige weitere und außerordentliche Beschwerde“ des Schuldners vom 21. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61). 2 b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Der Schuldner verwendet offenkundig Textbausteine, mit deren Hilfe er pauschal Vorwürfe wie „Vorverurteilung“, „Behinderung in der Ausübung der Parteirechte“ oder gar „Rechtsbeugung“ erhebt. Der Name des abgelehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Richters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt. 3 2. Das Vorbringen des Schuldners vom 21. Februar 2015 gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2015. 4 3. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Stresemann Weinland Schmidt-Räntsch Göbel Brückner Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom - I-3 W 122/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen