• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 384/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 384/18 BESCHLUSS vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR384.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind und der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet, soweit die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 6.308 Euro angeordnet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt. Zudem hat er bestimmt, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes des durch die Tat 1 Erlangten gesamtschuldnerisch haftet, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erbeuteten Handys gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18). Zur erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass er diese jedenfalls als unbegründet ansieht.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, auch beim nichtrevidierenden Mitangeklagten S.

die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB neu festzusetzen, ist der Senat nicht gefolgt. Insofern findet eine Revisionserstreckung nach § 357 StPO nicht statt, da sich die bezeichnete Dauer nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet. Zudem ist es stets möglich, dass bei dem Nichtrevidenten aus in seiner Person liegenden Gründen nach Eintritt der Rechtskraft die Anordnung des Vorwegvollzuges gemäß

§ 67 Abs. 3 Satz 1 StGB durch die zuständige Strafvollstreckungskammer ge- ändert oder aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15 mwN).

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 384/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 67 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 67 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO

Original von 5 StR 384/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 384/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum