23 W (pat) 6/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/17 Verkündet am 16. Mai 2017
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BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2008 039 354 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2012 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 21. August 2012) wird aufgehoben;
2. das Patent Nr. 10 2008 039 354 wird in vollem Umfang widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 22. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene und die innere Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2007 013 065.1 vom 18. September 2007 beanspruchende Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse F21S das nachgesuchte Patent 10 2008 039 354 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Beleuchtungspoller“ erteilt.
Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Juli 2011.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangen, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Neuheit (§ 3 PatG) bzw.
erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) in vollem Umfang zu widerrufen. Dazu hat sie im Laufe des Einspruchsverfahrens u. a. auf die Druckschriften D1 WO 2008/095 627 A1 (im Prioritätsintervall offengelegte ältere Anmeldung) D2 CN 2 851 836 Y D2a engl. Übersetzung der D2 D3 DE 76 31 478 U D4 WO 2007/097 281 A1 und D5 EP 0 890 059 B1 verwiesen und im Einspruchsschriftsatz insbesondere ausgeführt, dass der Beleuchtungspoller des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der im Prioritätsintervall veröffentlichten Anmeldung D1 sei und dem Fachmann durch eine der Druckschriften D2 oder D4 jeweils in Verbindung mit der Druckschrift D3 nahegelegt werde. Darüber hinaus seien auch die Merkmale der erteilten Unteransprüche aus dem vorgelegten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D5 bekannt.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs hat die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in der Anhörung vom 26. Juli 2012, in der die Patentinhaberin lediglich die beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents beantragt hat, beschränkt aufrechterhalten.
Ihre Entscheidung hat die Patentabteilung mit Beschluss vom 21. August 2012 schriftlich begründet. In der elektronischen Akte des DPMA finden sich zwei in Details unterschiedliche PDF-Dateien mit der Bezeichnung „Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert“ und jeweils drei zugehörige Signaturdateien „SIG-1“, „SIG-2“ und „SIG-3“.
Gegen diesen der Einsprechenden am 8. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Eine Beschwerdebegründung ist entgegen der Ankündigung der Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz nicht eingegangen.
Die Patentinhaberin hat keine Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 54 eingelegt und mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 mitgeteilt, dass seitens der Patentinhaberin niemand an der Verhandlung teilnehmen werde.
Die Einsprechende beantragt:
den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juli 2012 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 21. August 2012) aufzuheben und das Patent Nr. 10 2008 039 354 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 (eingegangen per Fax am selben Tag):
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im vorliegenden Verfahren ist ein mehrfacher Patentinhaberwechsel erfolgt. Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 12. August 2013 und 28. März 2017 jeweils zugestimmt, dass die jeweils neue Patentinhaberin an Stelle der alten Patentinhaberin als Partei am Verfahren teilnimmt.
Der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit einer Gliederung in Anlehnung an den Beschluss der Patentabteilung):
1. Beleuchtungspoller 1.1. zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Verkehrsflächen aus geringer Höhe bis 120 cm,
2. bei dem in einer am oberen Endbereich eines säulenartigen Trägers angeordneten Beleuchtungseinrichtung wenigstens eine Lichtquelle angeordnet ist,
2.1. deren Lichtstrahlen durch eine Lichtöffnung auf die Verkehrsfläche gerichtet austreten, dadurch gekennzeichnet,
3. dass die Beleuchtungseinrichtung (4) aus mehreren LEDModulen (L1 bis L8)
3.1. mit fokussierenden Sekundäroptiken (15) und 3.2. schräg nach unten gerichteten Abstrahlrichtungen besteht, 3.3. die in wenigstens zwei einen Abstand (a1, a2) voneinander aufweisenden, vorzugsweise geraden Reihen (R1, R2) 4. in einem Leuchtengehäuse (2) angeordnet sind, 4.1. welches in einer Höhe (H) von wenigsten 70 cm, vorzugsweise 90 cm, über der zu beleuchtenden Verkehrsfläche (5) seitlich überstehend am säulenartigen Träger (1) befestigt ist 4.2. und unterseitig die Lichtaustrittsöffnung (3) aufweist, 5. wobei die LED-Module beider LED-Reihen (R1 und R2) jeweils in einer gemeinsamen Ebene (E1, E2) zueinander spiegelbildlich und symmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene (6) mit jeweils gegen die Symmetrieebene (6) gerichteten Frontseiten so angeordnet sind, dass ihre optischen Achsen (17) schräg auf die Verkehrsfläche (5) gerichtet sind, 6. und wobei die beiden Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene (6) jeweils einen spitzen Winkel (α) von weniger als 45° und mehr als 10°, vorzugsweise 30°, bilden, 7. und dass die optischen Achsen (17) der sich in einer der LED-Reihen (R1, R2) befindenden LED-Module (L1 bis L3, L6 bis L8) mit einer zumindest annähernd horizontalen Verkehrsfläche (5) einen Neigungswinkel (β) von mehr als 0° und weniger als 45°, vorzugsweise 13°, bilden.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 12 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 auch als begründet, da der Beleuchtungspoller nach Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht (§ 4 PatG), weshalb das Patent zu widerrufen war (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1. In der elektronischen Akte des DPMA existieren zwei mit „Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert“ bezeichnete PDF-Dateien, die jeweils, ebenso wie die Dokumentanzeige in den Signaturdateien, zwei Beschlusstexte enthalten, so dass eine präzise Bestimmung der Urschrift nicht möglich ist. Da aber der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte in den beiden PDFDateien übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit den qualifizierten Signaturen versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (vgl. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – Sortiergerät), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch der Einsprechenden zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien, und wie sich der Gegenstand des Anspruchs 1 aus Druckschrift D1 bzw. durch Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 ihrer Meinung nach ergebe. Auch zu den Unteransprüchen wurde substantiiert Stellung genommen und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 – Epoxidation; Schulte, PatG, 9. Auflage, § 59 Rdn. 83 bis 89).
3. Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen Beleuchtungspoller zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Verkehrsflächen aus geringer Höhe bis etwa 120 cm, bei dem in einer am oberen Endbereich eines säulenartigen Trägers angeordneten Beleuchtungseinrichtung wenigstens eine Lichtquelle angeordnet ist, deren Lichtstrahlen durch eine Lichtöffnung auf die Verkehrsfläche gerichtet austreten.
Bei bekannten Beleuchtungspollern ist die Lichtquelle häufig innerhalb des säulenförmigen Pollergehäuses angeordnet, so dass sich keine zusammenhängenden Beleuchtungsflächen beiderseits der Pollersäule erzeugen lassen, vgl. Abs. [0001] bis [0009] der Streitpatentschrift.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Beleuchtungspoller zu schaffen, mit dem es möglich ist, aus geringer Höhe von etwa 80 cm bis 120 cm eine befahrbare und/oder begehbare Verkehrsfläche, beispielsweise einen Fußgängerweg, in deren bzw. dessen Verkehrsrichtung, d. h. in Längsrichtung, auf einer großen Länge möglichst gleichmäßig und blendungsfrei zu beleuchten, wobei die in Querrichtung gemessene Breite der beleuchteten Fläche wenigstens ein Drittel ihrer Länge betragen sollte, so dass auf beiden Seiten des Beleuchtungspollers, beispielsweise entlang einer längsseitigen Begrenzung der Verkehrsfläche, ein ununterbrochenes Beleuchtungsband mit im Wesentlichen rechteckiger Flächenform auf der Verkehrsfläche entsteht. Außerdem soll es möglich sein, relativ lange Lichtbänder beidseits der Pollersäule mit relativ gleichmäßigen Beleuchtungsdichten zu erzeugen, wobei die Randbereiche naturgemäß jeweils schwächer beleuchtet sind, vgl. Abs. [0010] und [0011 ]der Streitpatentschrift.
Gelöst wird diese Aufgabe durch den Beleuchtungspoller des geltenden Anspruchs 1.
Dieser zum Beleuchten von Verkehrsflächen aus geringer Höhe bis etwa 120 cm geeignete Beleuchtungspoller zeichnet sich dadurch aus, dass sein Leuchtengehäuse in einer Höhe von wenigstens 70 cm über der zu beleuchtenden Verkehrsfläche seitlich überstehend an einem säulenartigen Träger befestigt ist und dass die LED-Module in dem Leuchtengehäuse in spezieller Weise in mindestens zwei voneinander beabstandeten Reihen (R1, R2, vgl. Fig. 4) angeordnet sind und fokussierende Sekundäroptiken aufweisen. Die spezielle Anordnung der LED-Module ist durch die Merkmale 5 bis 7 des Anspruchs 1 vorgegeben. Demnach sind die LED-Module beider LED-Reihen jeweils in einer gemeinsamen Ebene (E1, E2) zueinander spiegelbildlich und symmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene (6, vgl. Fig. 3) mit jeweils gegen die Symmetrieebene gerichteten Frontseiten so angeordnet, dass ihre optischen Achsen schräg auf die Verkehrsfläche gerichtet sind, wobei die optischen Achsen der sich in einer der LED-Reihen befindenden LED-Module mit einer zumindest annähernd horizontalen Verkehrsfläche einen Neigungswinkel (β) von mehr als 0° und weniger als 45° bilden (vgl. Fig. 7). Darüber hinaus sind die beiden LED-Reihen (R1, R2) so angeordnet, dass die zugehörigen Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene jeweils einen spitzen Winkel (α) von weniger als 45° und mehr als 10° bilden (vgl. Fig. 4).
Mit der im Einspruchsverfahren erfolgten Aufnahme des erteilten Anspruchs 4 als Merkmal 7 in den erteilten Anspruch 1 wird der Neigungswinkel der LED-Module bezüglich einer horizontalen Verkehrsfläche angegeben.
Nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift ermöglicht die spezielle Anordnung der LED-Reihen, wie in Fig. 11 des Streitpatents gezeigt, eine zusammenhängende Beleuchtung eines Wegs entlang der Verkehrsrichtung bzw. entlang einer Wegbegrenzung mit Beleuchtungspollern in Abständen von 6 bis 15m, wobei die beleuchtete Fläche beiderseits der jeweiligen Pollersäule ein relativ langes Lichtband darstellt, was es erlaubt, große Pollerabstände zu wählen, vgl. Abs. [0013] und [0014] der Streitpatentschrift.
4. Der Beleuchtungspoller in der Fassung nach Anspruch 1 des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents wird dem Fachmann durch die Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nahegelegt, so dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 4 PatG).
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).
Der Fachmann ist hier als ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss/Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau oder Technische Physik mit besonderen Kenntnissen der Beleuchtungstechnik anzusetzen.
Im Vordergrund der Druckschrift D2 steht gemäß deren Ausführungen in der Beschreibungseinleitung und dem dritten Absatz von Seite 2 der englischsprachigen Beschreibung die Bereitstellung einer auf LEDs basierenden Beleuchtungsvorrichtung, die aufgrund ihrer Vorteile hinsichtlich Zuverlässigkeit und Energieverbrauch als Ersatz diesbezüglich nachteiliger konventioneller Leuchtmittel in der Straßenbeleuchtung oder in Supermärkten und Industrieanlagen dienen und diese durch einfach vorzunehmenden Leuchtmitteltausch ersetzen soll (vgl. Seite 2, dritter Absatz der D2a).
Im Einzelnen zeigt Druckschrift D2 in den Figuren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung auf den Seiten 3 und 4 der englischen Übersetzung D2a eine Leuchte mit einer Anzahl von LED-Modulen (1) mit fokussierenden Sekundäroptiken (2), die auf einer konkav gewölbten Platte (42) mit, von oben betrachtet, achteckigem Querschnitt angeordnet sind. Insbesondere lassen sich, wie aus der folgenden, dem Einspruchsschriftsatz entnommenen Figur ersichtlich ist,
zwei gerade LED-Reihen aus den obersten LED-Reihen, die jeweils fünf LEDs umfassen, mit zugehörigen Ebenen E1 und E2 definieren. Aufgrund der achteckigen Grundstruktur bilden die beiden Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene (S) jeweils einen spitzen Winkel (α) von 22,5°.
Dabei wird die Befestigung der in Fig. 4 der Druckschrift D2 dargestellten Beleuchtungseinrichtung am oberen Endbereich eines säulenartigen Trägers vom Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ergänzt und in Gedanken mitgelesen (BGH GRUR 1995, 330, Leitsatz 2 – Elektr. Steckverbindung).
Somit offenbart die Druckschrift D2 unter Bezugnahme auf obige Fundstellen mit den Worten des Anspruchs 1 eine
1.‘ Straßenbeleuchtung (street lamp) 1.1.‘ zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Verkehrsflächen, 2. bei dem in einer am oberen Endbereich eines säulenartigen Trägers angeordneten Beleuchtungseinrichtung wenigstens eine Lichtquelle angeordnet ist, 2.1. deren Lichtstrahlen durch eine Lichtöffnung auf die Verkehrsfläche gerichtet austreten (vgl. Fig. 4), wobei, 3. die Beleuchtungseinrichtung aus mehreren LED-Modulen (1, vgl. Fig. 1 u. 2) 3.1. mit fokussierenden Sekundäroptiken (2, 21-23) und 3.2. schräg nach unten gerichteten Abstrahlrichtungen besteht (vgl. Fig. 1), 3.3. die in wenigstens zwei einen Abstand voneinander aufweisenden, geraden Reihen (vgl. die beiden Reihen mit jeweils fünf LEDs entsprechend obiger Figur bzw. Fig. 1) 4. in einem Leuchtengehäuse (6, vgl. Fig. 4) angeordnet sind, 4.1. welches in einer Höhe von wenigstens 70 cm über der zu beleuchtenden Verkehrsfläche seitlich überstehend am säulenartigen Träger befestigt ist (ergibt sich als Selbstverständlichkeit aus dem in der D2 angeführten Einsatz der Leuchte in der Straßenbeleuchtung) 4.2. und unterseitig die Lichtaustrittsöffnung (vgl. Fig. 4) aufweist, 5. wobei die LED-Module beider LED-Reihen jeweils in einer gemeinsamen Ebene (E1, E2, vgl. obige Figur) zueinander spiegelbildlich und symmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene (S, vgl. obige Figur) mit jeweils gegen die Symmetrieebene (S) gerichteten Frontseiten so angeordnet sind, dass ihre optischen Achsen schräg auf die Verkehrsfläche gerichtet sind (vgl. Fig. 1), 6. und wobei die beiden Ebenen (E1, E2) mit der Symmetrieebene (S) jeweils einen spitzen Winkel von weniger als 45° und mehr als 10°, bilden (22,5°, vgl. obige Ausführungen).
Wegen der Vorteile der in Druckschrift D2 vorgeschlagenen Beleuchtungsvorrichtung im Vergleich zu konventionellen Leuchtmitteln, insbesondere hinsichtlich Energieverbrauch, Lebensdauer und Lichtqualität, sowie angeregt durch den Hinweis auf Seite 2, dritter Absatz und Seite 4, letzter Absatz, konventionelle Leuchtmittel durch die Beleuchtungsvorrichtung der D2 zu ersetzen, wird der Fachmann in naheliegender Weise auch in Beleuchtungspollern, wie sie bspw. aus Druckschrift D3, vgl. deren Fig. 2, bekannt sind, die konventionellen Leuchtmittel durch die Beleuchtungsvorrichtung der D2 ersetzen und dadurch einen Beleuchtungspoller zum Beleuchten von befahrbaren und/oder begehbaren Verkehrsflächen aus geringer Höhe bis 120 cm mit den Merkmalen 1 bis 6 des Anspruchs 1 erhalten, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss.
Darüber hinaus ist auch das Merkmal 7 des Anspruchs 1 der Druckschrift D2 zu entnehmen.
Denn die Beleuchtungsanordnung in Fig. 1 der D2 ist unter einem Projektionswinkel α gezeigt, der sich aus dem Verhältnis von Länge L und Breite B der dort dargestellten, in Wirklichkeit symmetrischen Achteckstruktur über sin = ⁄ zu 35° ergibt. Wie aus der Darstellung der mit Bezugszeichen 2 gekennzeichneten Sekundäroptik 2 von Fig. 1 ersichtlich ist, blickt der Betrachter annähernd senkrecht auf diese, so dass der Projektionswinkel dem Neigungswinkel (β) der optischen Achse der Sekundäroptik 2 mit einer horizontalen Ebene entspricht und sich folglich das Merkmal 7 des Anspruchs 1 für den Fachmann aus Fig. 1 der Druckschrift D2 ergibt.
Zudem würde bei einer Beleuchtung aus einer Höhe von 120 cm und einem Neigungswinkel (β) von 45° durch die fokussierte LED-Anordnung nur ein Bereich von 120 cm Breite links und rechts des Pollers erhellt, was eine sehr enge Aneinanderreihung der Poller erforderlich machen würde, die der Fachmann schon aus Kostengründen vermeiden will. Auch aus diesem Grund wird der Fachmann den Neigungswinkel der optischen Achsen der obersten LED-Reihe mit einer horizontalen Verkehrsfläche in naheliegender Weise auf einen Winkel kleiner 45° einstellen.
Der Beleuchtungspoller des Anspruchs 1 ist daher dem Fachmann durch die Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
5. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen Ansprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 22 – Informationsübermittlungsverfahren II. 6. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö