Paragraphen in 5 ARs 94/14
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 94/14 BESCHLUSS vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.
Gründe: 1 Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 – GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – GSZ 1/14).
Sander Berger Dölp Bellay König
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