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5 StR 501/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 501/19 BESCHLUSS vom 23. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:230120B5STR501.19.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2019 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung des angegriffenen Urteils im bezeichneten Umfang und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat am 30. August 2016 verübt. Am 10. Mai 2016 war er vom Amtsgericht Plauen wegen vier Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Insofern trat am 24. November 2016 aufgrund einer vom Angeklagten „angestrengten Berufungshauptverhandlung“ Rechtskraft ein. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob dem eine Sachentscheidung zugrunde lag oder das Landgericht gemäß § 329 StPO entschieden hat. Nur im ersten Fall hätten die vier dort verhängten Einzelstrafen zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) mit der im hiesigen Verfahren festgesetzten Strafe herangezogen werden müssen, nicht hingegen bei einer Berufungsverwerfung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1962 – 5 StR 16/62, BGHSt 17, 173; Beschluss vom 24. Juni 2003 – 3 StR 184/03).

Durch ein rechtsfehlerhaftes Unterlassen einer gebotenen Gesamtstrafenbildung wäre der Angeklagte benachteiligt (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Frage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB der zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils bestehende Vollstreckungsstand der gegebenenfalls einzubeziehenden Strafen maßgeblich wäre.

Mutzbauer Berger Sander Köhler Schneider Vorinstanz: Zwickau, LG, 04.06.2019 - 530 Js 1706/18 2 KLs

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