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I ZR 56/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 56/21 BESCHLUSS vom 26. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:260122BIZR56.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt. Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2021 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch Feddersen Löffler Odörfer Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.05.2020 - 33 O 11963/19 OLG München, Entscheidung vom 25.03.2021 - 29 U 3620/20 -

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