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3 StR 374/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 374/16 BESCHLUSS vom 29. November 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:291116B3STR374.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Juni 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; b) aufgehoben, soweit die Einziehung des Baseballschlägers aus Aluminium angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung mehrerer bei der Tat verwendeter Gegenstände, darunter eines Baseballschlägers aus Aluminium, angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einziehungsentscheidung, soweit diese den Baseballschläger aus Aluminium betrifft; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Die Verwirklichung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 4 StR 550/15, BeckRS 2016, 05077, mwN). …

Keinen Bestand haben kann die Anordnung der Einziehung des Baseballschlägers (Aluminium). Diese hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Baseballschläger wurde zwar von dem Angeklagten im Sinne des

§ 74 Abs. 1 StGB zur Tatbegehung gebraucht. Der Schläger steht jedoch weder im Eigentum des Angeklagten, noch sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen befand sich der Baseballschläger in der Wohnung der Zeugen K. und D. , wo er zunächst von dem Zeugen S.

ergriffen und diesem sodann von dem Angeklagten abgenommen wurde.

Der Senat kann die Einziehungsanordnung daher bezüglich des Baseballschlägers (Aluminium) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abschließend aufheben." Dem stimmt der Senat zu.

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Becker Tiemann Schäfer Berg Gericke

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