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AK 31/21

BUNDESGERICHTSHOF AK 31/21 BESCHLUSS vom 5. Mai 2021 in dem Strafverfahren gegen wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:050521BAK31.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 5. Mai 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Eine Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe:

Der Angeklagte befindet sich seit dem 15. Oktober 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Zunächst war er aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2020 (ErmRi Gs 63/20) inhaftiert. Nach Eingang der Anklage vom 17. Februar 2021 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf diesen Haftbefehl am 11. März 2021 erweitert, neu gefasst und dem Angeklagten verkündet (III-2 StS 1/21).

Gegenstand des Haftbefehls in der letztgenannten Fassung ist der Vorwurf, der Angeklagte habe - teils als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, teils als Heranwachsender, §§ 1, 3, 105 JGG - zwischen September 2019 und September 2020 in K. sowie an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem folgende Taten begangen:

- Er habe dadurch um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung geworben, dass er über Messenger-Dienste individuell auf drei Kinder und zwei Jugendliche mit dem Ziel eingewirkt habe, sie zu einem Anschluss an die Organisation "Islamischer Staat" (IS) und zur Ausreise nach Syrien zu bewegen, strafbar jeweils gemäß § 129a Abs. 1 und 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 StGB.

- Bei zwei dieser Taten sowie in neun weiteren Fällen habe der Angeklagte eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildere, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücke, oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstelle, einer Person unter 18 Jahren überlassen und zugänglich gemacht sowie vorrätig gehalten, um sie zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, sowie teilweise verbreitet, strafbar gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 3 StGB.

- Außerdem habe der Angeklagte in fünf Fällen Kinder sexuell missbraucht, wobei es zum Teil beim Versuch blieb, strafbar nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2, 4, 6, § 22 StGB, und flankierende Delikte nach § 184b StGB begangen.

Die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 27. April 2021 begonnen.

Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§ 121 Abs. 1, 2 und 4 StPO), gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO derzeit nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung erst nach deren Ablauf begonnen hat.

Schäfer Berg Erbguth

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