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4 StR 242/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 242/15 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 1 a) mit dessen Zustimmung – und der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 wird a) die Strafverfolgung im Fall II.8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S.

des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Brandstiftung, des unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

c) die Einzelstrafe im Fall II.8 der Urteilsgründe auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt,

d) die gegen den Angeklagten S. angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; die Maßregel entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten M.

werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin A. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte S.

trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin F. .

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S.

„wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung, unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Den Angeklagten M.

hat es wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung,

Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und unerlaubten Entfernens vom Unfallort“

unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Angeklagten S. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten ermäßigt der Senat auf das in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgesehene Mindestmaß von sechs Monaten. Die Verfahrensbeschränkung hat ferner den Wegfall der gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zur Folge.

2. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 5. August 2015 bemerkt der Senat:

a) Hinsichtlich der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen „§ 261 StPO i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO“ teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, die Rüge genüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

b) Im Hinblick auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 74 StPO (Ablehnung des Sachverständigen Prof.

Dr. N. ) geht der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts davon aus, dass der Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt Su. , wie dieser anwaltlich versichert hat, die Revisionsbegründung insgesamt fristgemäß bei den Justizbehörden B.

eingereicht hat. Er teilt jedoch die weitere Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Rügen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sind, weil beide Beschwerdeführer das dritte Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. N. und dessen Ablehnung in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht, mithin in der richtigen Besetzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 – 2 StR 323/96, BGHR StPO § 74 Verfahrensfehler 1), nicht mitteilen.

c) Bei dem der – ebenfalls von beiden Beschwerdeführern erhobenen – Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO zugrunde liegenden Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da das Beweisbegehren keine bestimmte Beweistatsache bezeichnet. Unter dem Gesichtspunkt eines Beweisermittlungsantrags begegnet die Zurückweisung durch das Landgericht schon deshalb keinen Bedenken, weil der begehrte Körperhöhenvergleich aus den von der Strafkammer im letzten Absatz ihres Ablehnungsbeschlusses dargelegten Erwägungen aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist.

Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer Cierniak Bender

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