Paragraphen in 2 StR 145/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 145/21 BESCHLUSS vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR145.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch im Feststellungsteil dahin geändert, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche zukünftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie auf die Tat vom 22. Februar 2020 zurückzuführen sind und nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Generalbundesanwalt eine Aufhebung des Feststellungsanspruchs in Bezug auf zukünftige weitere materielle Schäden beantragt hat, folgt dem der Senat nicht. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich die Nebenklägerin in eine Traumatherapie begeben, deren Kosten von dem Angeklagten zu tragen sein werden.
Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gießen, 01.10.2020 - 7 KLs - 602 Js 7890/20
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1 | 349 | StPO |
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