Paragraphen in 1 Ni 3/17 (EP)
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1 | 96 | PatG |
1 | 314 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT Ni 3/17 (EP)
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2018:200318B1Ni3.17EP.0
…
betreffend das europäische Patent 1 171 336 (DE 500 07 909)
(hier: Tatbestandsberichtigung)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2018 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, Dr.-Ing. Baumgart, Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 26. September 2017 wird auf Antrag der Klägerin im Tatbestand dahingehend berichtigt, dass der Satz des drittletzten Absatzes auf Seite 6 durch folgenden Halbsatz ergänzt wird, wobei zuvor an die Stelle des Punktes ein Komma gesetzt wird:
wobei in Anspruch 1 Buchstabe g) nach Hilfsantrag 6 nach „Türöffnungen (18)“ und vor „Rampen (20)“ das Wort „gegebenenfalls“ steht.
Gründe I.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, beantragt die Klägerin, der das vollständig abgefasste Urteil am 31. Januar 2018 zugestellt worden ist, sinngemäß,
den Tatbestand des Urteils vom 26. September 2017 dahingehend zu berichtigen, dass in Anspruch 1 Buchstabe g) nach Hilfsantrag 6 im Gegensatz zum ansonsten inhaltsgleichen Anspruch 1 Buchstabe f) nach Hilfsantrag 5 vor „Rampen (20)“ das Wort „gegebenenfalls“ gesetzt wird.
Die Klägerin moniert, dass dieser Unterschied im Anspruch 1 der beiden Hilfsanträge durch die Formulierung im Tatbestand auf Seite 6 des Urteils
„Ergänzung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6:
Die zusätzlichen Angaben nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 5 zusammenfassend mit angepassten, lexikografisch aufsteigenden Aufzählungszeichen.“
nicht erkennbar wird.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Berichtigungsantrag zurückzuweisen.
Sie meint, dass angesichts der dem Urteil zugrunde liegenden Anträge, die keinen Zweifel über den jeweiligen Gegenstand zulassen, ein Berichtigungsgrund nicht gegeben sei.
II.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 96 Abs. 1 PatG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils eingereicht. Der Berichtigungsantrag ist auch begründet.
Das Urteil war im Tatbestand wie geschehen zu berichtigen, da insoweit eine Unrichtigkeit vorliegt. Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 6 ist das Wort „gegebenenfalls“ in Anspruch 1, Buchstabe g) wie folgt enthalten (vgl. Bl. 585 d. A.)
„… ausgehend von der Türöffnung (18) gegebenenfalls Rampen (20) angeordnet sind, die gegen die Fahrzeuglängsachse (29) ansteigend, bevorzugt vor der Fahrzeuglängsachse (29) endend, ausgeführt sind.“,
während das Wort „gegebenenfalls“ des vorstehenden Textes nach Hilfsantrag 5 – dort in Anspruch 1 Buchstabe f) – gestrichen ist (vgl. Bl. 583 d. A.). Dieser Unterschied des Hilfsantrags 6 gegenüber dem Hilfsantrag 5 ist durch die Formulierung im Urteil auf Seite 6, drittletzter Absatz, nicht erkennbar geworden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Berichtigung auch zur Beseitigung eines Widerspruchs im Tatbestand zwischen dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 6 und der Textfassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 vorzunehmen. Dem Tatbestand des Urteils kommt nämlich gemäß § 314 ZPO Beweiskraft für das mündliche Parteivorbringen zu.
Schmidt Sandkämper Dr. Baumgart Grote-Bittner Dr. Geier Ko
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1 | 96 | PatG |
1 | 314 | ZPO |
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