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XI ZB 10/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 10/17 BESCHLUSS vom 12. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIZB10.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.

II.

Da eine Revision nur gegen ein Urteil statthaft ist (§ 542 Abs. 1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, ist das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2017 gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 2).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 63, 68 GKG) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).

Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 O 320/16 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.02.2017 - 2 W 12/17 -

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