Paragraphen in 6 StR 643/24
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1 | 47 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 643/24 BESCHLUSS vom 22. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:220125B6STR643.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von vier Monaten im Fall B.I der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die nunmehr abgeurteilte Tat während laufender Bewährung beging, lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.
Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 07.08.2024 - 21 KLs 354 Js 15680/24
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