Paragraphen in 4 StR 259/18
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 259/18 BESCHLUSS vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR259.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juli 2017 wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten jedoch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; Beschlüsse vom 17. September 1987 – 4 StR 441/87, BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 4. April 2017 – 3 StR 112/17). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376).
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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