• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 517/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 517/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten E.

ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR517.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2017, auch soweit es die Mitangeklagten L.

und N. betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung,

wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb," unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten L.

und N. hat es wegen "schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen" bzw. "schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen" auf Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (L. ) bzw. von zwei Jahren

(N. ) erkannt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte E.

mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die jeweils nur in allgemeiner Form erhoben sind. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, auch soweit es die Mitangeklagten L.

und N. betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Strafkammer hat als Rechtsgrundlage für die Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen zwar zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG angeführt, den hieraus entnommenen Strafrahmen jedoch unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 47). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer ihrer Strafzumessung eine falsche Strafobergrenze zu Grunde gelegt hat (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 3 StR 345/15). Ausgehend von der von Rechts wegen anzuwendenden Strafobergrenze von fünf Jahren, die auch im Falle der Einheitsjugendstrafe maßgeblich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3 JGG), stellt die Verhängung einer vierjährigen Einheitsjugendstrafe eine Ausschöpfung des Strafrahmens zu vier Fünfteln dar, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben. Sie sind von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO), da nur ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt." Dem schließt sich der Senat an.

3. Der festgestellte Rechtsfehler ist der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe in gleicher Weise auch zum Nachteil der beiden - zur Tatzeit ebenfalls jugendlichen - nicht revidierenden Mitangeklagten L. und N. unterlaufen; auch insoweit hat sie den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 43, 44). Die Entscheidung war deshalb gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diese beiden Mitangeklagten zu erstrecken.

Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 517/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 18 JGG
2 349 StPO
2 357 StPO
1 31 JGG
1 4 StPO
1 344 StPO
1 353 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 18 JGG
1 31 JGG
1 4 StPO
1 344 StPO
2 349 StPO
1 353 StPO
2 357 StPO

Original von 3 StR 517/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 517/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum