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V ZR 302/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 302/12 BESCHLUSS vom 14. November 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Realisierung der sog. Brunnen-Lösung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der rechtskräftigen Verurteilung noch rechtlich möglich sei. Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass die Genehmigung dieser Maßnahme bestandskräftig abgelehnt wurde. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1977 - V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263; Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2689; BGH, Urteil vom 9. November 1994 - VIII ZR 41/94, BGHZ 127, 368, 320). Zum anderen verkennt es die Tatbestandswirkung des ergangenen - bestandskräftigen - Ablehnungsbescheides (BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22; Senat vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07, ZOV 2008, 27). Der Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin nach dem in § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen, wie etwa der Herstellung einer weißen Wanne, berufen kann. Die Klägerin hat nämlich die Situation zu vertreten, deren Beseitigung sie als wirtschaftlich unzumutbar ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NZM 2010, 174 Rn. 22 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.600 €.

Stresemann Czub Lemke Schmidt-Räntsch Kazele Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 12 O 876/10 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2012 - 4 U 1050/12 -

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