Paragraphen in 3 StR 147/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 147/15 BESCHLUSS vom 6. August 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2015 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch wie folgt hinsichtlich der beiden Grundurteile klargestellt und zudem ergänzt:
a) Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin K. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai gegen 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
b) Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin G. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai nach 22.00 Uhr in der in V.
zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auch von einer Entscheidung über den Adhä- sionsantrag der Nebenklägerin G. abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Spaniol
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1 | 349 | StPO |
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