Paragraphen in V ZR 171/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 171/19 BESCHLUSS vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR171.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.137,44 €.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 ff. mwN; Beschluss vom 14. November 2019 - V ZR 63/19, ZWE 2020, 78 Rn. 1). Auch kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Kläger gestellten Anträge als „Minus“ die Ursachenermittlung umfassten.
Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den am 19. Mai 2010 gefassten Beschluss ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Privatgutachtens nicht zu beanstanden; dass es mit der Klageschrift nur unvollständig (nämlich ohne die Seite 6) überreicht worden ist, war für das Berufungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Im Hinblick auf den Negativbeschluss vom 24. April 2013 scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage und der auf Zustimmung zu der Sanierung gerichtete Klageantrag aufgrund einer Sachprüfung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Infolgedessen kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Ablehnung der beantragten Maßnahme zu diesem Zeitpunkt habe ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen; wegen der Rechtskraft des Urteils in jenem Verfahren steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung hatte (vgl. zum umgekehrten Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 V ZR 148/17, WuM 2018, 313 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 32; allgemein zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 f.; BeckOK ZPO/Gruber [1.3.2020], § 322 Rn. 43).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 13.04.2018 - 30 C 5103/15 WEG LG München I, Entscheidung vom 21.02.2019 - 36 S 5953/18 WEG -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen