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5 StR 207/13

StR 207/13 (alt: 5 StR 256/12)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte, im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung eines Teilfreispruchs, da das Landgericht die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage tatmehrheitlich (§ 53 StGB) zur Last gelegte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Zeugin F.

als nicht erwiesen erachtet und ihm bei angenommener Gehilfenstellung die Tat des Haupttäters nicht zugerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1986 – 3 StR 383/86, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 2, und vom 6. Juli 2005 – 4 StR 160/05).

Im Übrigen ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich die Liste der angewendeten Vorschriften dahin abzuändern, dass „§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB“ durch „§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB“ ersetzt wird.

Basdorf Raum Sander König Bellay

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