Paragraphen in 4 StR 340/20
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1 | 267 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 340/20 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR340.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Strafkammer, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Anlasstat II.2. der Urteilsgründe aufgehoben gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Denn wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist nur schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15, StV 2016, 725). Die von der Strafkammer festgestellte Unfähigkeit des Beschuldigten, normkonforme Entscheidungen zu treffen, die auf seiner krankheitsbedingten Egozentrik und seiner psychotisch getriggerten sexuellen Dranghaftigkeit beruht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Aus ihr ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Anlasstat II.2. der Urteilsgründe aufgehoben war.
Die Benennung von Aktenfundstellen im Urteil ist regelmäßig verfehlt, da das Urteil grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss. Lediglich auf Abbildungen kann gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
Quentin Sturm Bender Bartel Lutz Vorinstanz: Dortmund, LG, 03.04.2020 ‒ 620 Js 774/19 32 KLs 62/19
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