Paragraphen in I ZB 123/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 542 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
2 | 542 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 123/22 BESCHLUSS vom 30. Januar 2023 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2023:300123BIZB123.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003
- I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.10.2022 - 15 O 147/22 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.11.2022 - 4 W 53/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 542 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
2 | 542 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen