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2 StR 296/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 296/19 BESCHLUSS vom 15. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a.

ECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR296.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, davon zwei jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 19 € verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil ist am 14. September 2018 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Mit am 9. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) und muss Angaben über den Hinderungsgrund sowie über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14-, NStZ-RR 2015, 145; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.).

Der Angeklagte gibt in seinem Schreiben vom 9. November 2018 als Grund für die verspätete Rechtsmitteleinlegung an, er befinde sich seit dem 18. September 2018 in einer Klinik, wo er als Notfall wegen schwerer Depressionen behandelt werde und eine Traumatherapie wegen Mobbings mache. Bereits aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich nach eigenen Angaben und ausweislich der beigefügten Bescheinigung der Klinik auch am 9. November 2018 noch in stationärer Behandlung befand, ist ersichtlich, dass er durch den Klinikaufenthalt als solchen nicht an der Fristwahrung gehindert war.

Soweit der Angeklagte in einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen beim Landgericht am 21. Februar 2019, als Grund für die Fristversäumnis vorbringt, er habe während des Aufenthalts in der Klinik zunächst „in Quarantäne“ gelegen, vermag dies dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte es versäumt, diese Angaben glaubhaft zu machen, kann seinem Vorbringen, er habe Revision erst nach der Entlassung aus der Quarantäne einlegen können, auch nicht entnommen werden, wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. Da sich aus dem Schreiben ergibt, dass dies spätestens im November 2018 der Fall war, wurde der Hinderungsgrund aber jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen.

Die nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO und damit verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“

Dem schließt sich der Senat an.

Appl Grube Eschelbach Schmidt Zeng

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