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5 StR 113/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 113/18 BESCHLUSS vom 20. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:200618B5STR113.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es dem Adhäsionskläger einen Betrag von 4.786,86 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügenden Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Prüfung stand. Jedoch kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist insgesamt abzusehen.

a) Der Adhäsionsausspruch ist nicht tragfähig begründet. Das Urteil lässt nicht erkennen, was dem Adhäsionskläger zugesprochen wurde. Es wird nicht mitgeteilt, welche Schadenspositionen Grundlage des Leistungsurteils sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 – 3 StR 414/17; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 406 Rn. 5). Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Ansprüche des Adhäsionsklägers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten zuerkannt wurden, die nach § 116 SGB X bzw. § 86 VVG etwa auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

b) Im Urteilstenor ist darüber hinaus nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht – ohne Begründung – nicht über den vom Adhäsionskläger gestellten Antrag auf Gewährung immateriellen Schadensersatzes entschieden hat. Insoweit wäre der Ausspruch erforderlich gewesen, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 StR 347/17 mwN). Auch hätte der Adhäsionskläger im Rubrum oder in der Urteilsformel in einer § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechenden Weise bezeichnet werden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 3).

c) Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 3 StR 515/17, NStZ-RR 2018, 121, 122), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag insgesamt ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO).

2. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Auslagenentscheidung für das Adhäsionsverfahren fußt auf § 472a Abs. 2 StPO.

Mutzbauer König Sander Köhler Schneider

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2 349 StPO
1 116 SGB
1 4 StPO
1 406 StPO
1 472 StPO
1 473 StPO
1 86 VVG
1 313 ZPO

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