• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 156/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 156/23 BESCHLUSS vom 22. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR156.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2023 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben, soweit seine Ersatzpflicht für entstandene immaterielle Schäden festgestellt worden ist,

b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht des Angeklagten für bereits entstandene immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin keinen Bestand, weil die Strafkammer dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht gerecht geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, juris Rn. 3 mwN). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das die Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Weder der Antragsbegründung noch den Urteilsgründen lässt sich indes entnehmen, dass es bereits eingetretene immaterielle Schadensfolgen geben könnte, die nicht objektiv erkennbar sind.

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Adhäsionsentscheidung aber insoweit Bestand, wie festgestellt ist, dass der Angeklagte zur Erstattung aller bereits entstandenen materiellen Schäden aus den gegenständlichen Taten verpflichtet ist.

Die von der Adhäsionsklägerin in Anspruch genommene therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Behandlungskosten noch nicht vollständig beziffert werden können. Bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung besteht jedoch kein Vorrang der Leistungsklage; die Klägerin kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 466/21, juris Rn. 3 mwN).

Der Senat kann in dieser Konstellation ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 266/18, juris Rn. 11).

3. Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Es hat Zinsen erst seit dem 17. Januar 2023 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die – hier am 14. Januar 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, juris Rn. 4). Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, aaO). Der Senat ergänzt den Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Franke Meyberg Eschelbach Zeng RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Franke Vorinstanz: Landgericht Gera, 17.01.2023 - 9 KLs 430 Js 2665/20 jug

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 156/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 349 StPO
2 354 StPO
1 4 StPO
1 406 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
4 349 StPO
2 354 StPO
1 406 StPO

Original von 2 StR 156/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 156/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum