Paragraphen in 5 StR 17/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 17/19 BESCHLUSS vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR17.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2018 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten R. mit der Maßgabe, dass die gesonderte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 350 Euro (Tat 1) bei ihm entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, bei dem Angeklagten R. wird von einer solchen Auferlegung abgesehen.
Mutzbauer Mosbacher Sander Köhler Berger
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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