• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 186/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 186/14 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2013 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil hatte sein Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei dem Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 17. März 2014 dessen Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

1. Auf den zulässigen Antrag seines Verteidigers vom 25. März 2014 war dem Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Das in dem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachte Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumung ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN).

Aufgrund der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2014 gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13 mwN).

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rothfuß Graf Cirener Radtke Mosbacher

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 186/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 44 StPO
1 346 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 44 StPO
1 346 StPO
1 349 StPO

Original von 1 StR 186/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 186/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum