Paragraphen in 1 StR 186/14
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 44 | StPO |
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 186/14 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2013 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil hatte sein Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei dem Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 17. März 2014 dessen Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
1. Auf den zulässigen Antrag seines Verteidigers vom 25. März 2014 war dem Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Das in dem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachte Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumung ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN).
Aufgrund der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2014 gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13 mwN).
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rothfuß Graf Cirener Radtke Mosbacher
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1 | 44 | StPO |
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1 | 44 | StPO |
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