• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZA 7/17

XI ZA 7/17 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZA7.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Klägerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli1 gung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7).

Die Klägerin hat nicht vorgetragen und belegt, dass die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Auch zu der weiteren in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzung, dass ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, fehlt ausreichender Vortrag. Die Klägerin hat lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer, nach ihren Angaben lediglich mit 25% an ihr beteiligten Gesellschafterin dargelegt und nachgewiesen. Entsprechende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der weiteren Gesellschafterin der Klägerin fehlen.

Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unterbleiben weiterer Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, wie es nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Das verlangt einen Sachverhalt, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Demgegenüber reicht - wie hier - das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 9 mwN).

Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass - anders als im bisherigen Rechtsstreit - eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11, insofern in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.

Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2016 - 21 O 699/13 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2017 - 9 U 147/16 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZA 7/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 116 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 116 ZPO

Original von XI ZA 7/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZA 7/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum