Paragraphen in XI ZA 7/17
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4 | 116 | ZPO |
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XI ZA 7/17 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZA7.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Klägerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli1 gung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7).
Die Klägerin hat nicht vorgetragen und belegt, dass die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Auch zu der weiteren in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzung, dass ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, fehlt ausreichender Vortrag. Die Klägerin hat lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer, nach ihren Angaben lediglich mit 25% an ihr beteiligten Gesellschafterin dargelegt und nachgewiesen. Entsprechende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der weiteren Gesellschafterin der Klägerin fehlen.
Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unterbleiben weiterer Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, wie es nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Das verlangt einen Sachverhalt, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Demgegenüber reicht - wie hier - das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 9 mwN).
Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass - anders als im bisherigen Rechtsstreit - eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11, insofern in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2016 - 21 O 699/13 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2017 - 9 U 147/16 -
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