Paragraphen in AnwSt (B) 6/17
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3 | 145 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 6/17 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2017 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2017:081217BANWST.B.6.17.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 8. Dezember 2017 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiellrechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Limperg Bünger Remmert Braeuer Lauer Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 04.07.2016 - 1 AnwG 41/14 AGH München, Entscheidung vom 30.01.2017 - BayAGH II - 3 - 11/16 -
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