Paragraphen in 5 StR 532/12
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3 | 349 | StPO |
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StR 532/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr acht Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit September 2008) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil (Mai 2010) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (Einzelstrafe: sieben Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit Juni 2010) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem weiteren rechtskräftigen Urteil (Oktober
2011) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen zur zweiten Tat lassen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe für den Senat die Umstände nicht erkennen, aus denen eine Vollendung der Nötigungshandlung – Bedrohung des früheren Partners mit einem Messer zur Verhinderung der Mitnahme der gemeinsamen Tochter – unterblieben ist, so dass sich ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausschließen lässt. Der Rechtsfehler erfasst bei der gegebenen Tateinheit auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen – entgegen den insgesamt unstimmigen Einzelstraferwägungen nicht etwa tätlicher – Beleidigung.
Um dem neuen Tatgericht – gegen die verbliebene erwachsene Angeklagte eine allgemeine Strafkammer – eine einheitliche und ausgewogene Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch – insbesondere auch den für sich rechtsfehlerfreien Maßregelausspruch – mit den Feststellungen auf. Wollte das neue Tatgericht den – wegen des drohenden Bewährungswiderrufs mangels Beschwer kaum durchgreifenden – Bedenken im Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts gegen die Bildung der ersten Gesamtstrafe folgen, wäre auf den Vollstreckungsstand der nach der ersten Tat erfolgten beiden Verurteilungen zu Geldstrafen (Februar und August 2009) zur Zeit des hier angefochtenen Urteils abzustellen. Insoweit wäre dann gegebenenfalls ferner zu beachten, dass die zweite dieser beiden Verurteilungen, wenn sie nicht vollständig vollstreckt sein sollte, wiederum ihrerseits mit dem im bislang einbezogenen Urteil abgeurteilten Diebstahl (Tatzeit Juli 2009) gesamtstraffähig wäre. Bei alldem wäre insbesondere das Verschlechterungsverbot sorgfältig zu beachten.
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