Paragraphen in 17 W (pat) 3/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/18 Verkündet am 23. Juli 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 60 861.3 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und der Richterin Akintche ECLI:DE:BPatG:2019:230719B17Wpat3.18.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 23. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung
„System aus Banknotenbearbeitungsmaschinen, Banknotenbearbeitungsmaschine und Verfahren für deren Betrieb“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 23. März 2017 zurückgewiesen. Der daraufhin eingegangenen Beschwerde hat die Prüfungsstelle abgeholfen. Mit Beschluss derselben Prüfungsstelle vom 6. November 2017 wurde die Anmeldung erneut zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der damals geltende Anspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss ist die am 13. November 2017 eingegangene Beschwerde gerichtet.
Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 27. April 2017 und Patentansprüche 14 bis 81 vom 23. Dezember 2003 (=AT), Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 68 vom AT, Beschreibung Seiten 1a und 2 vom 27. April 2017, 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 vom AT.
Nach Auffassung der Anmelderin (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2017) sei der Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 neu und erfinderisch und die Unterlagen erfüllten alle Voraussetzungen für die Erteilung des Patents.
Der geltende Patentanspruch 1 (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:
1. M1 System mit mindestens einer Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11), M2 die mittels eines Netzwerks (60) mit einer Servicezentrale (100) verbunden ist, M3 für den Austausch von für den Betrieb der mindestens einen Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) erforderlichen Daten und/oder von bei dem Betrieb der mindestens einen Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) anfallenden Daten zwischen der Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) und der Servicezentrale (100) über das Netzwerk (60), dadurch gekennzeichnet, daß M4 Log-Dateien bzw. Statistiken über im Betrieb der mindestens einen Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) auftretenden Abweichungen oder Auffälligkeiten über das Netzwerk (60) zu der Servicezentrale (100) übertragen werden,
M5 daß die Servicezentrale (100) die Log-Dateien oder Statistiken auswertet und M6 Reparaturen oder den Austausch von Verschleißteilen bereits dann veranlaßt, bevor die mindestens eine Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) ausfällt.
Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 81 wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt: D1: US 6 640 156 B1 D2: US 6 026 175 A D3: DE 100 28 689 A1 D4: DE 200 22 275 U1 D5: US 5 984 178 A D6: EP 0 961 247 A2.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).
1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein System aus Banknotenbearbeitungsmaschinen, eine Banknotenbearbeitungsmaschine und ein Verfahren für deren Betrieb (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der vorliegenden Anmeldung bestehe die Verwendung von Banknotenbearbeitungsmaschinen darin, Banknoten hinsichtlich ihrer Eigenschaften, wie Echtheit, Zustand, Art der Banknote usw., zu überprüfen. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Überprüfung könnten die Banknoten akzeptiert, sortiert, gespeichert, zerstört usw. werden. Für den Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschinen sei es erforderlich, eine Vielzahl von Einstellungen vorzunehmen, Daten zu aktualisieren usw. Derartige Einstellungen und Daten würden entweder bei der Herstellung der Banknotenbearbeitungsmaschinen vorgenommen und zur Verfügung gestellt oder durch Servicepersonen am Aufstellungsort vorgenommen und zur Verfügung gestellt. Dabei hätte sich jedoch gezeigt, dass der hierfür erforderliche Aufwand sehr groß sei, da für jede Einstellung und jedes Zur-Verfügung-Stellen von aktuellen Daten eine Serviceperson an den Aufstellungsort der Banknotenbearbeitungsmaschine anreisen müsse. Gleichartige Probleme würden auftreten, wenn es zu Fehlern oder Störungen der Banknotenbearbeitungsmaschinen komme. Auch in diesen Fällen müsse eine Serviceperson anreisen, um die Fehler oder Störungen zu beseitigen (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]-[0003]).
Die Aufgabe der Anmeldung ist es, ein System aus Banknotenbearbeitungsmaschinen, einer Servicezentrale und ein Verfahren für deren Betrieb anzugeben, bei denen der Aufwand für den Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschinen erheblich reduziert werden kann (vgl. S.1a vom 27. April 2017).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein System mit (mindestens) einer Banknotenbearbeitungsmaschine vor (Merkmal M1), die über ein Netzwerk mit einer Servicezentrale verbunden ist (Merkmal M2). Über das Netzwerk findet ein Austausch von Daten zwischen der Banknotenbearbeitungsmaschine und der Servicezentrale statt. Dabei sind die Daten für den Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschine notwendig und/oder betreffen Daten, die beim Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschine anfallen, d.h. aufgezeichnet werden (Merkmal M3). Weiterhin ist noch näher spezifiziert, dass die aufgezeichneten und an die Servicezentrale übertragenen Daten aus Log-Dateien bzw. Statistiken bestehen, welche Abweichungen oder Auffälligkeiten im Betrieb repräsentieren (Merkmal M4). Die von der Servicezentrale empfangenen Log-Dateien oder Statistiken werden in der Servicezentrale ausgewertet (Merkmal M5) und aufgrund dieser Auswertung kann eine Reparatur oder ein Austausch von Verschleißteilen bereits dann veranlasst werden, bevor die Banknotenbearbeitungsmaschine ausfällt (Merkmal M6).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein derartiges System für Banknotenbearbeitungsmaschinen zu implementieren, sieht der Senat einen DiplomIngenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von vernetzten Systemen von Automaten – insbesondere im Bereich von Bankbzw. Geldautomaten – an.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D5 an.
Die D5 zeigt ein System mit mindestens einem Bankautomaten (Fig.1, Sp.4 Z.6063, Sp.8 Z.14-22), wobei der Bankautomat auch die Funktionen einer Banknotenbearbeitungsmaschine, wie bspw. die Entgegennahme einer Einzahlung oder die Ausgabe von Banknoten, aufweist (Fig.1, Sp.8 Z.28-33). Somit ist ein System mit mindestens einer Banknotenbearbeitungsmaschine gezeigt – Merkmal M1.
Die Bankautomaten sind über ein Netzwerk sowohl untereinander als auch mit weiteren Rechnern, wie bspw. einem ATM-Host (Servicezentrale) verbunden (Fig.1, Sp.8 Z.14-23 – Merkmal M2).
Die Bankautomaten zeichnen Daten über den Betrieb auf oder generieren Meldungen wie z.B. Fehlermeldungen (Sp.8 Z.34-42), welche über das Netzwerk von den Bankautomaten an einen ATM-Host (Servicezentrale) übertragen werden (Sp.8 Z.14-18). Insbesondere umfassen die aufgezeichneten Daten auch Zustandsnachrichten (Sp.4 Z.66 – Sp.5 Z.1). Damit ist Merkmal M3 zu entnehmen.
Weiter ist beschrieben, dass von dem Bankautomaten aufgezeichnete Daten, wie bspw. Geräte-Status-Daten, Fehlerbeschreibungsdaten oder Beschreibungsdaten der Funktion, an die Servicezentrale weitergegeben werden (Sp.8 Z.34-42). Diese Daten umfassen Gerätestatusmeldungen die somit auch weitergegeben werden und die auf Zustände eines Bankautomaten hinweisen (SP.4 Z.66 – Sp.5 Z.1, Sp.8 Z.33-37, Sp.8 Z.23-25, Tabelle in Sp.22/23). Für den Fachmann sind diese Statusmeldungen identisch mit Log-Dateien, da auch die Log-Daten die Zustände eines Geräts repräsentieren. Der Fachmann liest somit die Übertragung von LogDateien direkt mit (Merkmal M4).
Die anschließende Auswertung der Daten, d.h. die Bestimmung des konkreten Zustands des Bankautomaten aus den Daten (Sp.9 Z.32-35) und das darauf basierende Generieren einer Reaktion (Sp.10 Z.56-60) ist ebenso beschrieben (Merkmal M5).
Schließlich ist als Beispiel beschrieben, dass beim Auftreten eines Fehlers ein Fehlercode übertragen wird und der Bankautomat trotz des Fehlers weiterhin (eingeschränkt) funktionsfähig ist. Darüber hinaus enthält der Fehlercode Informationen zur Behebung des Problems (Sp.25 Z.12-18). Damit ist die Anzeige eines Fehlers sowie die notwendigen Maßnahmen und somit das Veranlassen einer Fehlerbehebung (Reparatur) bereits vor dem kompletten Ausfall des Bankautomaten gezeigt – Merkmal M6.
Der Fachmann gelangt somit in Kenntnis der D5 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1.
3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 81, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Baumgardt Hoffmann Akintche Fa
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