Paragraphen in VIII ZR 126/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 249 | ZPO |
2 | 240 | ZPO |
1 | 233 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 126/20 BESCHLUSS vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZR126.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Der als Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Verwerfungsbeschlusses des Senats vom 30. Juni 2020 auszulegende Antrag des Klägers, das Verfahren "auszusetzen" wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist. Gegen das Berufungsurteil hat er frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die von ihm mit Schreiben vom 12. März 2020 begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem eine Beschwerdebegründung innerhalb der bis zum 15. Juni 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen war und sich weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten sonst geäußert hatten, hat der Senat die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Senat nicht bekannt, dass über das Vermögen des Klägers zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Erst mit Schreiben vom 11. Juli 2020, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, hat der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Insolvenzgerichts den Senat über eine bereits am 27. Mai 2020 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Er beantragt die "Aussetzung des Verfahrens" und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1. Der als Antrag des Klägers auf "Aussetzung" des Verfahrens, der als Feststellung der Wirkungslosigkeit des am 30. Juni 2020 vom Senat in Unkenntnis der am 27. Mai 2020 eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) erlassenen Verwerfungsbeschlusses auszulegen ist, hat keinen Erfolg.
Zwar ist das Beschwerdeverfahren seit dem 27. Mai 2020 gemäß § 240 ZPO unterbrochen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterlief (§ 249 Abs. 1 ZPO) und der Senat an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert gewesen wäre (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO). Auf die Kenntnis des Gerichts von dem Unterbrechungsgrund kommt es insoweit nicht an (Senatsurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563 mwN).
Eine in Unkenntnis einer eingetretenen Unterbrechung ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern nur mit dem gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f.; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, aaO; Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, juris Rn. 4 mwN; BFHE 162, 208, 210). Gegen den Senatsbeschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, ist allerdings ein Rechtsmittel nicht statthaft; der Rechtsstreit ist mit der der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses rechtskräftig abgeschlossen (§ 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, aaO zur Vorgängerregelung). Eine "Aussetzung" des Verfahrens oder Feststellung der Wirkungslosigkeit des ergangenen Senatsbeschlusses kommt daher nicht in Betracht.
2. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist bereits deswegen kein Raum, weil der Kläger mangels Fristablaufs (§ 249 Abs. 1 ZPO) die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht versäumt hat, so dass ein Wiedereinsetzungstatbestand von vornherein nicht gegeben ist. Davon abgesehen hat der Kläger es unterlassen, den Senat rechtzeitig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen. Ausweislich des vorlegten Zustellungsvermerks hat der den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts am 4. Juni 2020 erhalten und diesen erst am 11. Juli 2020 dem Senat vorgelegt. Es würde daher auch an einer unverschuldeten Verhinderung fehlen.
Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schneider Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2019 - 6 O 253/18 KG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2020 - 27 U 63/19 - Kosziol
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