Paragraphen in XI ZR 228/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 228/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:020221BXIZR228.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2019 - 4 O 151/19 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.04.2020 - I-16 U 190/19 - Menges
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