19 W (pat) 3/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/14
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe) …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des 19. Senats des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 08.05 Gründe I
Mit Beschluss vom 11. November 2013 hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Anmelders und Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung … wegen nicht hinreichender Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 PatG) zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Patentabteilung zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe verweigert habe, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehe.
Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schriftsatz vom 2. Januar 2016, eingegangen beim Bundespatentgericht am 5. Januar 2016. Er erachtet die Beurteilung des Senats für unzutreffend, wonach der Gegenstand der Patentanmeldung gegen den Energieerhaltungssatz verstoße und mangels objektiver Realisierbarkeit keine Erfindung im Sinn des § 1 Abs. 1 PatG sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen.
II Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben. Das Gesetz schließt die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich aus (§ 135 Abs. 3, Satz 1, letzter Halbsatz PatG).
2. Der Widerspruch des Antragstellers kann daher nur als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO) bzw. als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO analog) ausgelegt werden. Diese beiden außerordentlichen Rechtsbehelfe dienen dazu, eine behauptete entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensgrundrechte in der letzten gesetzlich vorgesehenen Instanz abschließend überprüfen zu können. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese beiden Rechtsbehelfe liegen hier jedoch nicht vor.
2.1 Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist zum einen verspätet. Sowohl die Anhörungsrüge als auch die Gegenvorstellung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des Verfahrensgrundrechts, also in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, zu erheben (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO (analog); BGH, Beschluss vom 8. September 2004 – X ZR 68/99 GRUR 2004, 1061, 1062 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel II). Der Beschluss des Senats ist dem Antragsteller am 16. Dezember 2015 zugestellt worden. Den tatsächlichen Erhalt des Beschlusses zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 2016 bestätigt. Mithin hat die zweiwöchige Notfrist am 30. Dezember 2015 geendet. Der Eingang seines Rechtsbehelfs am 5. Januar 2016 ist demnach verspätet und der Rechtsbehelf schon aus diesem Grund unzulässig.
2.2 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für beide Rechtsbehelfe muss innerhalb der Notfrist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eines anderen Verfahrensgrundrechts substantiiert dargelegt werden (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO (analog); BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Ein dahingehender Vortrag aber fehlt in dem Widerspruchsschriftsatz des Antragstellers. An keiner Stelle wird darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eines anderen Verfahrensgrundrechts gerügt. Vielmehr wendet sich der Antragsteller lediglich inhaltlich gegen die Begründung des Beschlusses. Ein grundrechtsrelevanter Verfahrensverstoß ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsbehelf in der Sache ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte.
3. Nach alledem war der Rechtsbehelf des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz Matter Hu