Paragraphen in 5 ARs 23/21
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 23/21 5 AR (VS) 10/21 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister ECLI:DE:BGH:2021:261021B5ARS23.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Cirener Berger Gericke Köhler Resch Vorinstanz: OLG Hamm, 10.08.2021 – III- 1 VAs 83/21
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