Paragraphen in VIII ZB 97/20
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 97/20 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZB97.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 6. Zivilkammer - vom 9. November 2020, der Beklagten am 11. November 2020 zugestellt, wird als unzulässig verworfen.
Streitwert: 2.400 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).
Dr. Milger 3 Dr. Schmidt Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 11.08.2020 - 7 C 714/20 LG Traunstein, Entscheidung vom 09.11.2020 - 6 S 2151/20 -
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