19 W (pat) 3/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/16 Verkündet am …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 103 53 330.3 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat die am 14. November 2003 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 5. November 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 28. April 2009 eingereichten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 7. Dezember 2015. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche eingereicht und stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017, Beschreibung, Seiten 1 bis 5, vom 13. Februar 2017, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag 14. November 2003,
Der Patentanspruch 1 vom 15. Februar 2017 lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
Elektrische Maschine (1, 8) mit a einem Gehäuse (4),
a1 das eine Längsachse besitzt, entlang der die elektrische Maschine (1, 8) mit ihrer Drehachse in dem Gehäuse (4) anordenbar ist,
a2 wobei das Gehäuse (4) als Lüftungsgehäuse ausgebildet mit einem an seiner Rückseite des Gehäuses anordenbaren Lüfter (9),
a3 dass das Gehäuse (4) einen Blechmantel (5, 6) aufweist, a31 wobei der Blechmantel (5, 6) senkrecht zur Längsachse einen stern- oder kreuzförmigen Querschnitt besitzt, so dass Befestigungsschrauben, die durch Bohrungen (3) in einem Befestigungsflansch (10) der elektrischen Maschine (1, 8) hindurchgeführt werden und mit denen die elektrische Maschine (1, 8) befestigbar ist, frei zugänglich sind und a32 wobei durch die spezielle Kontur des Blechmantels (5, 6) mit dem stern- oder kreuzförmigen Querschnitt die Eckbereiche des im Wesentlichen quadratisch ausgeführten Befestigungsflansches (10) der elektrischen Maschine (1, 8) frei bleiben, a4 wobei das Gehäuse einen Haubenmantel (5) mit Öffnung entlang der Längsachse und ein Spannblech (6) zum Verschließen der Öffnung aufweist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft ein (Lüftungs-)Gehäuse für eine elektrische Maschine mit Fremdbelüftung (Beschreibung vom 13. Februar 2017, Seite 1, Zeile 3).
Werde ein Servo-Motor zum Antrieb einer Werkzeugmaschine eingesetzt, könne durch eine Fremdbelüftung die Leistung des Motors gesteigert werden (Seite 1, Zeilen 11 bis 14 und Zeilen 25, 26). Eine effiziente Kühlung werde dadurch gewährleistet, dass die Kühlluft in einem Spalt zwischen dem Blechmantel des Lüftungsgehäuses und dem Motorgehäuse geführt werde (Seite 1, Zeilen 26 bis 29).
Bei der Montage des Servo-Motors werde zunächst der Blechmantel des Lüftungsgehäuses von der abtriebsabgewandten Seite über den Servo-Motor bzw. über dessen Motorgehäuse geschoben und über einstellbare Gummipuffer an das Motorgehäuse geklemmt (Seite 1, Zeilen 31 bis 34). Danach werde der mit dem Lüftungsgehäuse versehene Servo-Motor mittels Befestigungsschrauben, die durch an der Stirnseite des Motors vorgesehene Bohrungen gesteckt würden, an der anzutreibenden Werkzeugmaschine befestigt (Seite 1, Zeilen 36 bis Seite 2, Zeile 3). Dabei behindere der Blechmantel des Lüftungsgehäuses den freien Zugang zu den Schraubenköpfen der Befestigungsschrauben, womit die Montage des Motors verhältnismäßig aufwändig sei (Seite 2, Zeilen 2 bis 4).
Daher bestehe die Aufgabe darin, eine Konstruktion eines fremdbelüfteten Motors vorzuschlagen, mit der der Montageaufwand reduziert werde (Seite 2, Zeilen 6 bis 8).
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Lüftungsgehäuse, das senkrecht zur Längsachse einen stern- oder kreuzförmigen Querschnitt besitzt, so dass die Befestigungsschrauben zum Befestigen des Motors an einer Maschine ohne Weiteres durch einen Steckschlüssel erreicht und angezogen werden könnten (Seite 2, Zeilen 10 bis 25).
2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Gehäusen und zugehörigen Befestigungseinrichtungen elektrischer Maschinen verfügt.
3. Einige Angaben in den Ansprüchen bedürften der Erläuterung:
Die Angaben im Merkmal a1 versteht der Fachmann so, dass nach der Anordnung der elektrischen Maschine in dem Gehäuse die Drehachse der elektrischen Maschine parallel zu der Längsachse des Gehäuses liegt. Ein Einschränkung auf eine spezielle Montagevariante, etwa ein axiales Aufschieben eines einteiligen Gehäuses (Seite 1, Zeilen 31 bis 33; Seite 2, Zeilen 29, 30) oder ein Verklemmen eines zweiteiligen Gehäuses auf die elektrische Maschine (Seite 4, Zeilen 16 bis 19), wie es sich in Merkmal a4 widerspiegelt, entnimmt der Fachmann dem Merkmal a1 hingegen nicht.
Das grammatikalisch fehlerhafte formulierte Merkmal a2 liest der Fachmann als „wobei das Gehäuse (4) als Lüftungsgehäuse ausgebildet ist mit einem an seiner Rückseite anordenbaren Lüfter“. Dabei versteht der Fachmann unter der Rückseite des Gehäuses die der abtriebsseitigen Stirnseite abgewandte Seite (Seite 1, Zeilen 31 bis 33; Seite 3, Zeilen 1 bis 3; Seite 4, Zeilen 28, 29; Figur 2).
Der Fachmann versteht die Merkmale a31 und a32 des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung der gesamten Unterlagen in der Weise, dass die freie Zugänglichkeit der Befestigungsschrauben nicht alleine durch den beanspruchten stern- oder kreuzförmigen Querschnitt des Blechmantels des Lüftungsgehäuses gewährleistet wird, sondern dass auch das Motorgehäuse selber diese Zugänglichkeit erlauben muss. Denn ein Vergleich der den Stand der Technik darstellenden Figur 1 mit der die Erfindung zeigenden Figur 4 macht deutlich, dass auch das Motorgehäuse des Servo-Motors 8 nach Figur 4 derart gestaltet ist, dass die freie Zugänglichkeit zu den Bohrungen im Befestigungsflansch und damit zu den dort hindurchgeführten Befestigungsschrauben möglich ist. Somit erkennt der Fachmann, dass – im Widerspruch zu der entsprechenden Angabe in der Beschreibung (Seite 5, Zeilen 10 bis 12) – auch die Motorkontur, insbesondere im Vergleich zu derjenigen nach Figur 1, geändert werden muss, um den angestrebten Effekt zu erzielen.
Weiter versteht der Fachmann unter der in den Merkmalen a31 und a32 genannten freien Zugänglichkeit der Befestigungsschrauben bzw. der Eckbereiche des Befestigungsflansches, dass oberhalb der Schraubenköpfe, d. h. in Richtung der Längsachse des Motors und damit des Gehäuses, ein solcher Raumbereich frei bleibt, der zumindest das Einführen eines handelsüblichen Steckschlüssels erlaubt (Seite 2, Zeilen 18 bis 21).
Die Angaben im Merkmal a4 versteht der Fachmann so, dass das Gehäuse zweiteilig ausgebildet ist und dass die Trennlinien zwischen den beiden Gehäuseteilen parallel zur Längsachse des Gehäuses verlaufen. Bestimmte Größenverhältnisse zwischen dem „Haubenmantel“ und dem „Spannblech“ lassen sich weder dem Anspruchswortlaut noch den übrigen Unterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen. Die beiden Begriffe mögen suggerieren, dass der Haubenmantel (5) einen größeren Bereich des Umfangs der Querschnittsfläche einnimmt als das Spannblech (6), jedoch verhält es sich gemäß den Darstellungen in den Figuren 2 und 3 (vgl. auch zugehörige Beschreibung) genau anders herum. Auch der Vertreter der Anmelderin konnte in der mündlichen Verhandlung diesen vermeintlichen Widerspruch nicht erklären oder auflösen, so dass zur Überzeugung des Senats nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgegangen werden kann.
Der im Merkmal a4 genannten zweiteiligen Gehäuseausführung aus Haubenmantel und Spannblech entnimmt der Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig, dass diese beiden Teile über eine „spannende“, im Sinne von „klemmende“, Verbindung zusammengefügt sind. Denn nach den Angaben in der Beschreibung werden Haubenmantel und Spannblech auf das Motorgehäuse aufgesetzt und dort so miteinander verschraubt, dass über die an den Innenkanten der beiden Gehäuseteilen befindlichen Gummileisten eine Klemmverbindung zwischen dem Motorgehäuse und dem Lüftungsgehäuse entsteht (Seite 3, Zeilen 5 bis 13 und Seite 4, Zeilen 14 bis 21).
Die in den Ansprüchen 4 bzw. 7 genannten Eigenschaften „zweiteiliges Gehäuse“ bzw. „quadratischer Befestigungsflansch“ sind implizit bzw. explizit bereits in Anspruch 1 enthalten (dort in dem Merkmal a4 wie vorstehend ausgeführt bzw. im Merkmal a32).
4. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).
Die Merkmale des Anspruchs 1 sind wie folgt ursprungsoffenbart:
aus den gesamten ursprünglichen Unterlagen entnimmt der Fachmann, dass es um eine einfache Montage einer elektrischen Maschine, insbesondere eines Motors, an einer (Werkzeug-)Maschine geht, wobei ein auf das Motorgehäuse aufgesetztes Lüftungsgehäuse eine spezielle Querschnittsform aufweist; a vgl. Titel; Seite 1, Zeilen 5 bis 8; Seite 2, Zeile 22; Seite 3, Zeilen 5 bis 7; Seite 4, Zeilen 6 bis 9; Seite 4, Zeilen 14 bis 16; Seite 4, Zeilen 18, 19; a1 vgl. Anspruch 1 (bis auf die Änderung von „Lüftungsgehäuse“ in „Gehäuse“); a2 vgl. Seite 2, Zeilen 28 bis 30: „Dadurch braucht zur axialen Befestigung des Lüftungsgehäuses beispielsweise nur noch ein Lüfter an der Rückseite des Lüftungsgehäuses befestigt zu werden; Seite 4, Zeilen 18 bis 20: „In FIG 2 ist des Weiteren am Ende des Gehäuses, d.h. an seiner Rückseite ein Lüfter 9 angedeutet.“; a3 a31, a32 a4 vgl. Seite 4, Zeilen 4 bis 6: „Im vorliegenden Beispiel besteht das Lüftungsgehäuse 4 aus einem Blechmantel, der wiederum aus einem Haubenmantel 5 und einem Spannblech 6 zusammengesetzt ist.“; Seite 4, Zeilen 14 bis 16: „Durch das zweigeteilte Gehäuse 4 können Fertigungstoleranzen der Blechteile 5 und 6 sowie des Motors 8 einfach ausgeglichen werden“; vgl. Anspruch 1: „das Lüftungsgehäuse (4) senkrecht zu der Längsachse einen stern- oder kreuzförmigen Querschnitt besitzt“; Seite 4, Zeilen 27 bis 34: „Durch die spezielle Kontur des Haubenmantels 5 und des Spannblechs 6, d. h. des resultierenden Kreuzprofils bleiben die Eckbereiche des im Wesentlichen quadratisch ausgeführten Befestigungsflansches 10 des in FIG 4 dargestellten Motors 8 frei. Damit sind Befestigungsschrauben, die durch Bohrungen 3 in dem Befestigungsflansch 10 hindurchgeführt werden und mit denen der Motor 8 an einer nicht dargestellten Maschine befestigt wird, von außen bzw. hinten frei zugänglich.“; wörtlich aus Anspruch 5 Die Ansprüche 2 bis 5 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4 und 6 zurück. Die im Anspruch 6 genannte Ausgestaltung der elektrischen Maschine ist auf Seite 1, Zeilen 11 bis 14 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Der Anspruch 7 geht nicht über das Merkmal a32 des Anspruchs 1 hinaus.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Die vom Senat eingeführte Entgegenhaltung US 6 522 036 B1 (Druckschrift E7) zeigt ein Lüftungsgehäuse für eine elektrische Maschine mit sowohl Eigen- als auch Fremdbelüftung. Dabei geht es um die Wärmeabfuhr sowohl von der Oberfläche als auch von den inneren Elementen eines Elektromotors (vgl. Druckschrift E7, Spalte 1, Zeilen 8 bis 11; Spalte 1, Zeilen 51 bis 54; Anspruch 1, Spalte 5, Zeilen 18 bis 25).
Hierzu sorgen Schaufeln 34 auf dem Rotor 30 des Elektromotors für eine Eigenbelüftung mit einem Kühlluftstrom durch Belüftungskanäle 33 im Rotor 30 (vgl. Figuren 2 bis 4), durch Lücken 35 zwischen Rotor 30 und Statorspulen 25 (vgl. Figur 4) und durch Lücken 22 zwischen Stator 20 und Motorgehäuse 10 (vgl. Figuren 2 und 4). Ein an einem Ende des Lüftungsgehäuses 80 angeordneter Lüfter 90 befördert Kühlluft durch Zwischenräume (ohne Bezugszeichen) zwischen den Kühlrippen 12 des Motorgehäuses 10 und dem Lüftungsgehäuse 80 (vgl. Spalte 3, Zeilen 7 bis 11; Figur 4) und realisiert so die Fremdbelüftung des Elektromotors.
Zur Montage des Elektromotors mit Lüftungsgehäuse 80 an einer anzutreibenden Maschine ist – in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Anmeldung – in den vier Ecken eines quadratischen Befestigungsflansches, der Teil eines Sockels 60 ist, jeweils eine Bohrung vorgesehen. Wie insbesondere der Figur 1 der Druckschrift E7 zu entnehmen ist, weisen der Befestigungsflansch und das Lüftungsgehäuse 80 ähnliche Querschnittsformen und -abmessungen auf, so dass aufgrund des geringen Abstands zwischen den Bohrungen im Befestigungsflansch des Sockels 60 und dem Lüftungsgehäuse 80 wenig Platz für das Einführen eines Werkzeugs zum Betätigen von Befestigungselementen, etwa Schrauben, verbleibt.
Die Druckschrift E7 offenbart somit, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1, eine elektrische Maschine (motor; 10 – 70) mit a einem Gehäuse (casing 80),
(vgl. Spalte 2, Zeilen 7 bis 11: „a motor with a heat dissipating assembly in accordance with the present invention comprises a hollow block (10), stator (20), a rotor (30), a block end cap (40), a base member (60), a stator separator (70), a casing (80), a cover (50) and a cooling fan (90)”; a1 das eine Längsachse besitzt, entlang der die elektrische Maschine (10 – 70) mit ihrer Drehachse in dem Gehäuse (80) anordenbar ist, (vgl. Figuren 1 und 2, aus denen ersichtlich ist, dass der Motor 10 – 70 im montierten Zustand nahezu vollständig, bis auf Teile der Sockelvorrichtung 60, von dem Lüftungsgehäuse 80 umschlossen wird und dass die Drehachse des Motors 10 – 70 parallel zur Längsachse des Gehäuses 80 verläuft) a2 wobei das Gehäuse (80) als Lüftungsgehäuse ausgebildet ist mit einem an seiner Rückseite anordenbaren Lüfter (cooling fan 90), (vgl. Figuren 1 bis 4; Spalte 3, Zeilen 63 bis 65: „The cooling fan (90) is mounted on the top of the casing (80) to close the top of the casing (80) and blow air into the casing (80).” a3 dass das Gehäuse (80) einen Blechmantel (shell 801, shell 802) aufweist (vgl. Figuren 1 bis 4, wonach die beiden Gehäuseteile 801, 802 den Motor in der Art eines Mantels umschließen; zur Überzeugung des Senats liest der Fachmann aufgrund der geringen Wandstärke der Teile 801, 802 mit, dass sie aus Blech bestehen) a31teils wobei der Blechmantel (801, 802) senkrecht zur Längsachse einen [im Wesentlichen quadratischen] Querschnitt besitzt, so dass Befestigungsschrauben, die durch Bohrungen in einem Befestigungsflansch der elektrischen Maschine (10 - 70) hin- a4teils durchgeführt werden und mit denen die elektrische Maschine (10 - 70) befestigbar ist, zugänglich sind und
(vgl. die Figur 1, aus der ersichtlich ist, dass Schraubenköpfe von in die Bohrungen des Befestigungsflansches eingesteckten Befestigungsschrauben auch bei montiertem Lüftungsgehäuse 80 zugänglich sind, z. B. mit einem Gabelschlüssel oder einer Ratsche, aber nicht mit einem (langgestreckten) Steckschlüssel, d. h. sie sind nicht „frei“ zugänglich) wobei das Gehäuse (80) einen [ersten] Haubenmantel (801) mit Öffnung entlang der Längsachse und einen [zweiten Haubenmantel (802)] zum Verschließen der Öffnung aufweist, (vgl. Spalte 3, Zeilen 32, 33: „The casing (80) comprises a first shell (801) and a second shell (802)”; Figuren 1 und 2)
Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit der aus der Druckschrift E7 bekannten elektrischen Maschine überein.
Als Unterschiede verbleiben
- der stern- oder kreuzförmige Querschnitt des Blechmantels senkrecht zu seiner Längsachse, der dafür sorgt, dass die Befestigungsschrauben und die Eckbereiche des im Wesentlichen quadratisch ausgeführten Befestigungsflansches der elektrischen Maschine frei zugänglich sind bzw. frei bleiben (Rest von Merkmal a31; Merkmal a32), und
- die Ausführung des zweiten Teils des Blechmantels als „Spannblech“ (Merkmal a4).
Zu den Merkmalen a31 und a32: Zu der Befestigung bzw. der Montage des Motors 10 – 70 an einer anzutreibenden Maschine schweigt die Druckschrift E7.
Die Figuren 1 und 2 der Druckschrift E7 zeigen, dass der Sockel 60 aus einem quadratischen Befestigungsflansch mit Bohrungen und einem daran einstückig ausgebildeten Hohlzylinder (cavity 601) besteht, an dem radial außen vier Quader (ohne Bezugszeichen) ein Kreuz bildend so angeformt sind, dass die Bohrungen freibleiben. Weiter zeigen die Figuren 1 und 2, dass das aufgesetzte Lüftungsgehäuse 80 senkrecht zu der Längsachse den gleichen quadratischen Querschnitt mit abgeflachten Ecken aufweist wie der quadratische Befestigungsflansch 60.
Dabei erkennt der Fachmann, insbesondere aus der Figur 1 der Druckschrift E7, dass der verbleibende axiale Raum zwischen dem quadratischen Befestigungsflansch des Sockels 60 und dem Lüftungsgehäuse 80 sehr knapp bemessen ist und deshalb das Einführen der Befestigungsschrauben bzw. eines längeren Werkzeugs – z. B. eines Steckschlüssels – zum Anziehen der Befestigungsschrauben mit großen Schwierigkeiten verbunden bzw. unmöglich ist.
Damit stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift E7 die Aufgabe, den knappen Raum zum Einführen der Befestigungsschrauben bzw. eines längeren Werkzeugs zum Betätigen der Befestigungsschrauben zu vergrößern.
Zur Überzeugung des Senats gibt es für den Fachmann nur eine eng begrenzte Anzahl von möglichen Lösungen. Zunächst bieten sich Veränderungen des Sockels 60 an (vgl. Figuren 1 und 2 der Druckschrift E7). Dabei besteht eine Möglichkeit in der Vergrößerung der Querschnittsfläche des quadratischen Befestigungsflansches, in deren Folge die Bohrungen einen größeren Abstand untereinander aufwiesen und von dem Lüftungsgehäuse 80 nicht mehr überdeckt würden. Eine weitere Möglichkeit liegt in der Verlängerung des Hohlzylinders 601 des Sockels 60 bei gleichbleibenden Querschnitts-Abmessungen des Befestigungs- flansches und gleichbleibender Länge des Lüftungsgehäuses 80, woraus ein größerer axialer Freiraum über den Bohrungen resultieren würde. Beide Möglichkeiten wird der Fachmann wegen der damit verbundenen Nachteile verwerfen. So würde der größere Abstand der Bohrungen im ersten Fall unweigerlich zu einem Kompatibilitätsverlust des Motors zu der regelmäßig genormten mechanischen Schnittstelle zwischen Motor und anzutreibender Maschine führen, während im zweiten Fall die Verlängerung des Hohlzylinders 601 den benötigten axialen Einbauraum des Motors vergrößern und darüber hinaus seine mechanische Stabilität verringern würde.
Als dritte Möglichkeit wird der Fachmann in Betracht ziehen, das Lüftungsgehäuse 80 im Querschnitt so zu verändern, dass der Raum über den Bohrungen im Befestigungsflansch über einen möglichst großen axialen Bereich frei bleibt. Dies führt zu Einschnürungen des Lüftungsgehäuses 80 axial oberhalb der Bohrungen im Befestigungsflansch des Sockels 60. Bei vier Bohrungen in dem quadratischen Befestigungsflansch (vgl. Figur 1 der Druckschrift E7) ergibt sich damit ein kreuzförmiger Querschnitt des Blechmantels 801, 802 senkrecht zur seiner Längsachse mit den in den Merkmalen a31 und a32 genannten Wirkungen.
Als Beleg dafür, dass es über fachübliches Vorgehen nicht hinausgeht, bei fremdbelüfteten elektrischen Maschinen Veränderungen an der Form des Lüftungsgehäuses vorzunehmen, um eine freie Zugänglichkeit zu mechanischen und auch elektrischen Schnittstellen der elektrischen Maschine zu gewährleisten, wird ergänzend auf die Entgegenhaltung DE 84 14 158 U1 (Druckschrift E6) verwiesen. So lehrt sie in ihren Ansprüchen 1, 2, 7 und 9
„dass am Maschinengehäuse ein lösbar befestigter, die mechanischen und elektrischen Kopplungsstellen (z. B. Fußleisten, Klemmenkasten, Hebeösen) … frei zugänglich lassender … Mantel (4) vorgesehen ist … der mindestens teilweise aus Blech besteht … aus mehreren am Maschinenumfang angebrachten Mantelteilen zusammengesetzt ist …
als Träger für ein stirnseitig lösbar befestigtes Lüfteraggregat ausgebildet ist“.
Als Beleg dafür, dass sich bei einer solchen Veränderung eine Kreuzform als geometrische Konsequenz einer in axialer Richtung möglichst frei zugänglichen Bohrung in jeder der vier Ecken eines quadratischen Befestigungsflansches ergibt, wird auf die Entgegenhaltung EP 0 433 247 A1 (Druckschrift E3) verwiesen. Sie zeigt in ihren Figuren 1 und 2, die Gehäusehälften 2 und 3 eines Gehäuses 1 eines fremdbelüfteten Elektromotors kreuzförmig auszubilden, damit diese montagefreundlich über vier Zuganker 20 miteinander verbunden werden können.
Der Vertreter der Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der lange Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden des Standes der Technik nach den Druckschriften E6 und E3 und der vorliegenden Anmeldung spreche dafür, dass sich der beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäbe. Das überzeugt nicht. Denn die der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe – Schaffung eines freien Zugangs zu den Eckbereichen eines quadratischen Befestigungsflansches – stellte sich erst nach der Veröffentlichung der Druckschrift E7, d. h. lediglich einige Monate vor dem Anmeldetag der hier vorliegenden Anmeldung, da die Druckschriften E6 und E3 sich nicht mit diesem speziellen Problem beschäftigen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 – Rauchgasklappe, Abschnitt III 2 e, vorvorletzter und vorletzter Satz).
Zu dem Merkmal a4: Aus den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E7 entnimmt der Fachmann, dass die beiden Teile 801, 802 des Lüftungsgehäuses 80 mit dem Sockel 60, dem Motorgehäuse 10 und dem Lüfter 90 über insgesamt 16 Schrauben miteinander verbunden sind. Der Fachmann erkennt, dass bei dieser Konstruktion das Lüftungsgehäuse 80 im Betrieb des Elektromotors erheblich vibrieren und damit Störgeräusche erzeugen bzw. verstärken wird. Zudem sieht der Fachmann die vergleichs- weise aufwändige Montage des Lüftungsgehäuses mit 16 Schrauben als nachteilig an.
Bei der Suche nach einer Möglichkeit, das zweiteilige Lüftungsgehäuse einfacher und dennoch sicher auf dem Motor zu montieren und zugleich für geringere Störgeräusche im Betrieb zu sorgen, geht es über fachübliches Vorgehen nicht hinaus, eine Gestaltung und Verbindung der beiden Gehäuseteile in der Weise vorzunehmen, dass sich durch die Verbindung der beiden Gehäuseteile eine Verklemmung des Gehäuses auf dem Motor im Sinne des Merkmals a4 ergibt (vgl. hierzu auch die Entgegenhaltung DE 80 24 246 U1 (= Druckschrift E4), Figuren 1 bis 3 und die Entgegenhaltung US 4 244 098 (= Druckschrift E5), Figuren 1 und 2).
Danach gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E7 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Matter Ko