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23 W (pat) 1/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/12 Verkündet am 12. August 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 695.4-34 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, des Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Zebisch beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 064 695.4 – 34 und der Bezeichnung „Kühlanordnung, Heizanordnung und Elektrogerät“ wurde am 30. April 2010 als Teilanmeldung zur am 20. Oktober 2008 eingereichten Patentanmeldung 10 2008 052 145.0 4 – 34 (Patentschrift DE 10 2008 052 145 B4) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse H05K hat im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 US 5 920 457 A D2 US 2006/0 227 504 A1 D3 DE 44 37 971 A1 D4 DE 41 14 576 A1 D5 DE 10 2006 003 372 A1 D6 DE 10 2004 023 037 A1 D7 DE 196 46 195 A1 D8 DE 202 00 484 U1 D9 EP 0 157 370 A2 D10 US 5 829 516 A D11 US 5 812 372 A D12 DE 44 19 564 A1 berücksichtigt und im ersten Prüfungsbescheid zur Stammanmeldung vom 23. Juli 2009 u.a. ausgeführt, dass der damals geltende Anspruch 1 unklar und der Gegenstand eines klargestellten Anspruchs 1 durch die Druckschriften D1 bis D5 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Mit Eingabe vom 26. April 2010, eingegangen am 30. April 2010, hat die Anmelderin die Stammanmeldung geteilt und dabei den bereits beschiedenen ursprünglichen Anspruch 1 zum Nebenanspruch 2 der vorliegenden Teilanmeldung gemacht. Die Teilanmeldung ist daraufhin ohne Erstellen eines separaten Prüfungsbescheids unter Bezugnahme auf den Erstbescheid in der Stammanmeldung und unter Verweis auf die Rechsprechung (BPatG - Akustisches Oberflächenwellenfilter, Beschluss vom 31. Juli 2000 – 20 W (pat) 82/99) mit Beschluss vom 9. September 2011 wegen fehlender Neuheit bzgl. Druckschrift D2 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss, der Anmelderin am 15. September 2011 zugestellt, richtet sich die fristgemäß am 16. September 2011 beim DPMA per Fax eingegangene Beschwerde.

Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auch auf die Relevanz der Druckschrift D13 US 7 105 959 B2 hingewiesen.

Die Anmelderin beantragt:

1. Den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. September 2011 aufzuheben.

2a. (Hauptantrag) Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Kühlanordnung, Heizanordnung und Elektrogerät“ und dem Anmeldetag 20. Oktober 2008 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Ansprüche 1 bis 11, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 2. Hilfsantrag, - Beschreibungsseiten 2 bis 11, gem. Schriftsatz vom

6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 2. Hilfsantrag, sowie - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.

2b. (Hilfsantrag 1) Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Ansprüche 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 3. Hilfsantrag, - Beschreibungsseiten 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom

6. August 2014, eingegangen per Fax am am 8. August 2014, bezeichnet als 3. Hilfsantrag, sowie - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.

2c. (Hilfsantrag 2) Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Anspruch 1, eingereicht am 12. August 2014, bezeichnet als

4. Hilfsantrag, - Ansprüche 2 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 4. Hilfsantrag,

- Beschreibungsseiten 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 4. Hilfsantrag, sowie

- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.

2d. (Hilfsantrag 3) Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Ansprüche 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 5. Hilfsantrag, - Beschreibungsseiten 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom

6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 5. Hilfsantrag, sowie - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.

2e. (Hilfsantrag 4) Das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Anspruch 1, eingereicht am 12. August 2014, bezeichnet als

6. Hilfsantrag, - Ansprüche 2 bis 10, gem. Schriftsatz vom 6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 6. Hilfsantrag, - Beschreibungsseiten 1 bis 10, gem. Schriftsatz vom

6. August 2014, eingegangen per Fax am 8. August 2014, bezeichnet als 6. Hilfsantrag, sowie - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 30. April 2010.

Anspruch 1 des Hauptantrags lautet folgendermaßen (Gliederung ergänzt):

„Kühlanordnung, (a) umfassend eine zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugenden Komponente, insbesondere wobei die Komponente als elektronisches Bauteil oder Modul ausgeführt ist, (b) wobei mehrere von einem Kühlmedium durchströmte Kühlplatten mit der zu kühlenden Fläche wärmeleitend verbunden sind, (c) wobei die Kühlplatten aus Aluminium gefertigt sind, (d) wobei jede Kühlplatte mehrere Durchgangsbohrungen aufweist, (e) wobei das Kühlmedium in einem Kupferrohr geführt ist, (f) das durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckt ist, (g) wobei das Rohr mäanderförmig verlegt ist und die Kühlplatten mindestens zwei separate Aufnahmen, insbesondere zwei Ausnehmungen, also Durchgangsbohrungen, für das Rohr aufweisen.“

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags durch Streichen des Wortes „insbesondere“ in Merkmal (a) und durch Anfügen folgenden Merkmals an den Schluss des Anspruchs:

(h) „wobei die Kühlplatten an die zu kühlende Fläche angeschraubt oder mit der zu kühlenden Fläche angeklebt oder verschweißt verbunden sind“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 präzisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dahingehend, dass die Kühlanordnung eine einzige zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugenden Komponente umfasst, die zu kühlende Fläche gekrümmt verläuft und jede Kühlplatte drei Durchgangsbohrungen aufweist. Er lautet demnach folgendermaßen:

„Kühlanordnung,

(a') umfassend eine einzige zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugenden Komponente, wobei die Komponente als elektronisches Bauteil oder Modul ausgeführt ist,

(b') wobei mehrere von einem Kühlmedium durchströmte Kühlplatten mit der gekrümmt verlaufenden zu kühlenden Fläche wärmeleitend verbunden sind,

(c') wobei die Kühlplatten aus Aluminium gefertigt sind, (d') wobei jede Kühlplatte drei Durchgangsbohrungen aufweist, (e') wobei das Kühlmedium in einem Kupferrohr geführt ist, (f') das durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckt ist, (g') wobei das Rohr mäanderförmig verlegt ist und die Kühlplatten jeweils drei separate Aufnahmen, also Durchgangsbohrungen, für das Rohr aufweisen. (h') wobei die Kühlplatten an die zu kühlende Fläche angeschraubt oder mit der zu kühlenden Fläche angeklebt oder verschweißt verbunden sind Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags durch Streichen des Wortes „insbesondere“ in Merkmal (a) und durch Anfügen folgender Merkmale an den Schluss des Anspruchs:

(h″) wobei jede Kühlplatte  von einer jeweiligen der jeweiligen Kühlplatte zugeordneten Feder eines Federelements an die zu kühlende Fläche  oder von einem als Gummimatte oder Schaumstoffmatte ausgeführten Federelement gegen die zu kühlende Fläche angedrückt ist,

(i″) wobei das Federelement zwischen den Kühlplatten und einem Gehäuseteil angeordnet ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, indem dessen Merkmal (h′) gestrichen und durch obige Merkmale (h″) und (i″) ersetzt wird.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und der Nebenansprüche 10 und 11 gemäß Hauptantrag sowie hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 und der Nebenansprüche 9 und 10 der Hilfsanträge 1 bis 4 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die Kühlanordnungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 werden dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 in Verbindung mit seinem durch die Druckschrift D8 belegten Fachwissen nahegelegt und sind daher jedenfalls gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der Neuheit dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).

Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener und mit der Entwicklung von Kühlanordnungen für Elektrogeräte und deren Bestandteile beauftragter Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

a) Die Anmeldung betrifft eine Kühlanordnung, eine Heizanordnung und ein Elektrogerät.

Üblicherweise werden zu kühlende bzw. aufzuheizende Komponenten an ihrer zu kühlenden bzw. aufzuheizenden Fläche mit einem einstückig ausgeführten Kühlbzw. Heizkörper in Kontakt gebracht. Dies ist jedoch insofern nachteilig als temperaturbedingt Unebenheiten in der zu kühlenden bzw. zu heizenden Fläche auftreten können, die bei einstückiger Ausführung des Kühlkörpers zu einer Verschlechterung des Wärmeübergangswiderstandes führen.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die objektive Aufgabe zugrunde, eine Kühl- bzw. Heizanordnung sowie ein Elektrogerät bereitzustellen, bei dem die Verschlechterung des Wärmeübergangswiderstandes verhindert und damit die Ent- bzw. Aufwärmung verbessert ist, vgl. in der geltenden Beschreibung des Hauptantrags die Seite 2, Zeile 7 sowie Seite 3, Zeilen 15 bis 30.

Die Aufgabe wird durch die Kühl- bzw. Heizanordnung sowie das Elektrogerät gemäß den selbständigen Ansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 gelöst.

Die Kühl- bzw. Heizanordnung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags zeichnet sich dadurch aus, dass sie mehrere, von einem Kühl- bzw. Heizmedium durchströmte und mit der zu kühlenden bzw. heizenden Fläche einer wärme- bzw. kälteerzeugenden Komponente wärmeleitend verbundene, aus Aluminium gefertigte und jeweils mehrere Durchgangsbohrungen aufweisende Kühl- bzw. Heizplatten umfasst, wobei das Kühlmedium in einem durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckten und mäanderförmig verlegten Kupferrohr geführt ist. Für das Elektrogerät des Anspruchs 11 nach Hauptantrag, ist wesentlich, dass es eine solche Kühlanordnung umfasst.

Die Lösungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 präzisieren die wärme- bzw. kälteerzeugende Komponente und die Anzahl der Durchgangsbohrungen in jeder Kühlplatte sowie die Art der Befestigung der Kühl- bzw. Heizplatten an die zu kühlende bzw. zu heizende Fläche und die Ausgestaltung der zu kühlenden bzw. zu heizenden Fläche.

b) Die eine Anordnung zum Kühlen einer Maschinenkomponente beschreibende Druckschrift D5, vgl. deren Fig. 3a und 3b, offenbart mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine:

(a) Kühlanordnung umfassend eine zu kühlende Fläche einer wärmeerzeugenden Komponente (Anordnung zu Kühlung einer Maschinenkomponente / vgl. Anspruch 1),

(b) wobei mehrere von einem Kühlmedium durchströmte Kühlplatten mit der zu kühlenden Fläche wärmeleitend verbunden sind (Die Kühlanordnung kann weiterhin an den Anwendungsfall dadurch angepasst werden, dass mehrere hintereinander angeordnete Kühlmatten vorgesehen sind / vgl. Abs. [0010] // Aus den Fig. 3a und Fig. 3b ergibt sich eine Kühlanordnung, die mehrere Kühlmatten 8a, 8b, 8c aufweist / vgl. Abs. [0028]),

(c) wobei die Kühlplatten aus Metall gefertigt sind (Die Kühlmatte kann auf einfache Weise derart realisiert werden, dass in einer Wärme leitenden Kunststoffmatte oder Metallmatte mindestens ein Kühlkanal angeordnet ist, durch den das Kühlmittel geleitet wird. [...]. Sie kann aber auch nicht flexibel, mehrteilig oder abschnittsweise starr ausgeführt und an den Anwendungsfall angepasst sein [...] / vgl. Abs. [0008]),

(d) wobei jede Kühlplatte mehrere Durchgangsbohrungen aufweist (Selbstverständlich können auch mehrere Kühlkanäle vorgesehen werden / vgl. Abs. [0015] // Kühlanordnung nach Anspruch 11 oder 12, bei der der Kühlkanal (10) aus einer im Kühlkörper (9) eingefügten Bohrung besteht / vgl. Anspruch 13),

(e) wobei das Kühlmedium in einem Rohr geführt ist (Der Kühlkanal kann z.B. als Kühlrohr realisiert sein / vgl. Abs. [0029]),

(f) das durch die Bohrungen der Kühlplatten gesteckt ist (Der Kühlkanal kann auch aus einem flexiblen Kühlrohr bestehen, das in den Kühlkörper eingelassen ist, er kann aber auch Teil des Kühlkörpers sein / vgl. Abs. [0011]), (g) wobei das Rohr mäanderförmig verlegt ist und die Kühlplatten mindestens zwei separate Aufnahmen, insbesondere zwei Ausnehmungen, also Durchgangsbohrungen, für das Rohr aufweisen (Ein Kühlkanal kann schlangenförmig in dem Kühlkörper angeordnet werden. Mehrere Kühlkanäle können im Kühlkörper liegen und außerhalb der Kühlmatte mit dem Zulauf und Rücklauf verbunden sein / vgl. Abs. [0015] und Fig. 3a, 3b).

Druckschrift D5 nennt keine speziellen Materialien für die Kühlplatten und –rohre, so dass der Fachmann auf in der Kühltechnik üblicherweise verwendete Materialien zurückgreift. Dabei kennt er aus der einschlägigen und ebenfalls Kühlvorrichtungen für elektrische Bauteile beschreibenden Druckschrift D8 eine Kühlanordnung mit Kühlplatten aus Aluminium und darin eingebetteten mäanderförmig verlaufenden Kühlrohren aus Kupfer, vgl. deren Ansprüche 2 und 5. Wegen der guten thermischen und mechanischen Materialeigenschaften dieser Materialien wird der Fachmann in Übereinstimmung mit der dort gegebenen Lehre auch für die Kühlplatten bzw. –rohre aus Druckschrift D5 Aluminium bzw. Kupfer verwenden und somit ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit seinem durch die Druckschrift D8 belegten Fachwissen die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in naheliegender Weise erhalten, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht patentfähig.

c) Mit der Kühlanordnung aus Druckschrift D5 ein elektronisches Bauteil zu kühlen und dazu die Kühlplatten an eine zu kühlende Fläche des elektronischen Moduls anzuschrauben, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D8, vgl. deren Figuren 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbes. die Zeilen 23 und 32 der Beschreibungsseite 6. Zudem weist auch die gemäß Druckschrift D5 zu kühlende Maschinenkomponente üblicherweise ein elektronisches Bauteil oder Modul auf, so dass dem Fachmann auch durch Druckschrift D5 dieses Merkmal nahegelegt wird.

Die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht patentfähig.

d) Wie vorstehend ausgeführt, lehrt Druckschrift D5 den Fachmann, mehrere Durchbohrungen in jeder Kühlplatte vorzusehen, wobei der Fachmann die Anzahl der Durchbohrungen entsprechend dem jeweiligen Einsatzzweck bestimmt. Daher kann es ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, genau drei Durchbohrungen in jede Kühlplatte einzubringen. Da zudem auch die in Fig. 1 der Druckschrift D5 gezeigte zu kühlende Maschinenkomponente eine einzige zu kühlende Fläche, nämlich die Außenfläche, aufweist, die darüber hinaus gekrümmt verläuft, vgl. Fig. 1, ist auch die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht patentfähig.

e) Gemäß der Lehre der Druckschrift D5 kann der Kontakt der Kühlmatte mit der Komponente durch eine Klemme erreicht werden, die die Kühlmatte und die Komponente umfasst, d.h. jede Kühlplatte ist mittels eines Klemmmechanismus an die zu kühlende Fläche angedrückt, vgl. Abs. [0013]. Dabei weiß der Fachmann, dass ein solcher Klemmmechanismus üblicherweise Federelemente mit zugeordneten Federn umfasst, die auf der einen Seite den Anpressdruck auf die Kühlplatte ausüben und sich auf der anderen Seite zwecks Druckausübung an einem Komponenten- bzw. Gehäuseteil abstützen. Demnach wird dem Fachmann durch die Druckschrift D5 auch das Zusatzmerkmal der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3 und 4 nahegelegt, wonach jede Kühlplatte von einer der jeweiligen Kühlplatte zugeordneten Feder eines Federelements an die zu kühlende Flä- che angedrückt ist, wobei das Federelement zwischen den Kühlplatten und einem Gehäuseteil angeordnet ist.

Die Kühlanordnung des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D8 nicht patentfähig.

f) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kühlanordnungen der Unteransprüche oder die Heizanordnungen bzw. Elektrogeräte der selbständigen Ansprüche jeweils gemäß dem Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 4 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die selbständigen Patentansprüche und die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N.).

g) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.

Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Hoppe Dr. Zebisch Hu

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