Paragraphen in 2 StR 225/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 244 | StPO |
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 225/24 BESCHLUSS vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR225.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet. Was die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO anbelangt, befindet sich die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23. März 2024 in vollständiger Form in der Hauptakte. Gleichwohl ist die Rüge unzulässig, weil die Revision es versäumt, die im Beweisantrag aufgelisteten, von einem Sachverständigen auf ihre „Echtheit“ zu untersuchenden E-Mails, Chat-Nachrichten und Whats- App-Kommunikationen mitzuteilen, so dass dem Senat eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses durch die Strafkammer nicht möglich ist.
Zeng Appl Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Zeng Meyberg Herold Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 19.12.2023 - 9 KLs 580 Js 49370/20
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