Paragraphen in 2 ARs 173/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF ARs 173/12 2 AR 131/12 BESCHLUSS vom 27. September 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen
1. , 2.
, 3.
wegen Strafvereitelung im Amt u.a.
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin:
K.
aus Az.: 100 Js 7655/11 Az.: 6 Zs 1068/11 Az.: 3 Ws 5/2012
,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen Gründe:
Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.
Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker Fischer Appl
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen