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25 W (pat) 44/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/15

_______________________

(Aktenzeichen)

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 30 2010 010 138 (Löschungsverfahren S 254/13 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin hin wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2010 unwirksam ist. Die Sache wird zur Fortsetzung des Löschungsverfahrens und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe I.

Die am 19. Februar 2010 für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zugunsten der Markeninhaberin angemeldete Wort-/Bildmarke ist seit dem 29. März 2010 eingetragen. Die Antragstellerin hat mit dem per Fax am 30. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Antrag die Löschung dieser Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG beantragt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA in der im Beschluss angegebenen Besetzung durch die Leitende Regierungsdirektorin S… als Vorsitzende, den Regierungsdirektor S1… und die Regierungsdirektorin F… den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Dieser Beschluss, der im Rahmen der elektronischen Aktenführung erstellt worden ist, enthält auf der in der elektronischen Akte befindlichen Urschrift die Namen der beteiligten Mitglieder des DPMA und die sogenannte elektronische Signatur der Mitglieder des Patentamts Regierungsdirektor S1… (Sig 1 vom 19. Mai 2015 um 18.05 MESZ) und Regierungsdirektorin F… (Sig 2 vom 18. Mai 2015 um 16.56 MESZ). Die elektronische Signatur bzw. eine Signaturdatei der im Beschluss als Vorsitzende der Löschungsabteilung genannten Leitenden Regierungsdirektorin S… ist, wie auch der sogenannten „Ausfertigung vom 26. Mai 2015“ des DPMA zu entnehmen ist, in der elektronischen Akte nicht vorhanden.

Gegen diesen, der Löschungsantragstellerin am 1. Juni 2015 bzw. der Löschungsantragsgegnerin und Markeninhaberin am 4. Juni 2015 zugestellten, den Löschungsantrag zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss des DPMA aufzuheben und hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 11. Dezember 2015 zur Unwirksamkeit des Beschlusses aufgrund der fehlenden elektronischen Signatur der am Beschluss beteiligten Leitenden Regierungsdirektorin S… und der Ankündigung, dass der Senat beabsichtige, die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen, die Sache an das DPMA zurückzuverweisen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, haben die am Verfahren Beteiligten keine Stellungnahmen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zu der Feststellung, dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 unwirksam ist, da er nicht von allen Mitgliedern der Löschungsabteilung eigenhändig unterschrieben bzw. ersatzweise elektronisch signiert worden ist (§ 61 Abs. 1 MarkenG, § 5 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Patentamt dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof – EAPatV).

1. Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG schriftlich auszufertigen und bedürfen hierfür einer Urschrift, die grundsätzlich die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Amtspersonen enthalten muss. Das Erfordernis der Unterschrift entspricht § 315 ZPO i. V. m. § 82 MarkenG und dem in § 126 BGB für die Schriftform enthaltenen allgemeinen Grundsatz (vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 61 Rn. 4; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 61 Rn. 3). Für Beschlüsse der Markenabteilung, in denen über einen Löschungsantrag nach § 50, 54 MarkenG entschieden wird und für die gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 MarkenG am Zustandekommen der Entscheidung mindestens drei Mitglieder beteiligt sind, ist dementsprechend die Unterschrift aller beteiligten Mitglieder der Markenabteilung erforderlich. Sofern die Entscheidung nicht bereits in einem Anhörungstermin gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verkündet worden ist, wird die Entscheidung erst mit der Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Personen existent und erlangt erst mit der Zustellung an die Beteiligten Außenwirkung. Das bei einer internen Beratung erarbeitete Beratungsergebnis stellt nur ein vorläufiges Ergebnis dar, da die Entscheidung jederzeit geändert werden könnte, solange nicht alle Beteiligten unterzeichnet haben und die Entscheidung nicht zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist.

Der mit der Beschwerde der Löschungsantragstellerin angegriffene Beschluss der Markenabteilung vom 18. Mai 2015 ist im Rahmen der elektronischen Aktenführung erstellt worden. Dabei ersetzt die elektronische Signatur nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) die eigenhändige Unterschrift der unterzeichnenden Personen. Das elektronische Dokument wird dergestalt unterzeichnet, dass der Name der unterzeichnenden Personen eingefügt und nach der EAPatV eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur angebracht wird.

2. Jedoch fehlt es hier an einem mit sämtlichen erforderlichen Signaturen versehenen Beschluss. Wie der Urschrift des Beschlusses in der elektronischen Akte zu entnehmen ist, lag der Beschlussfassung eine Beratung der Markenabteilung 3.4 unter Mitwirkung der Leitenden Regierungsdirektorin S…, des Regierungsdirektors S1… und der Regierungsdirektorin F… zugrunde. Er wurde aber nur von den Mitgliedern des Patentamts Regierungsdirektor S1… und Regierungsdirektorin F… elektronisch signiert, nicht aber von der Vorsitzenden der Löschungsabteilung, der Leitenden Regierungsdirektorin S…. Denn bei dem signierten Beschluss sind, ausweislich der in der elektronischen Akte unter anderem im Inhaltsverzeichnis zu dem als pdf Dokument abgelegten Volldokument unter dem Titel „Lö-Beschluss“, nur zwei Signaturdateien angebracht. Diese weisen aus, dass der elektronische Beschluss am 19. Mai 2015 um 18.05 MESZ von Regierungsdirektor S1… (SIG 1) und am 18. Mai 2015 um 16.56 MESZ von Regierungsdirektorin F… (SIG 2) signiert worden ist. Weitere Signaturdateien sind in der elektronischen Akte nicht vorhanden.

Mangels eines von allen Mitgliedern der Löschungsabteilung unterzeichneten Beschlusses liegt daher keine das Löschungsverfahren vor der Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts abschließende Entscheidung über den Löschungsantrag vor.

3. Da die fehlende Signatur bzw. eine Unterschrift bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Beschluss auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zugänglicher Beschluss zustande kommen würde (s. Ingerl/Rohnke, a. a. O. und m. w. N.), ist die Sache zur Fortsetzung des Löschungsverfahrens und erneuten Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen. Eine rückwirkende Heilung durch Nachholung der Unterschrift ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Nachholung einer fehlenden Beschlussunterschrift bzw. einer Signatur ist daher nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Der nachträglich unterschriebene Beschluss kann insoweit nicht den streitgegenständlichen, ohne ausreichende Unterschriften versehenen Beschluss ersetzen. Er muss erneut zugestellt werden und setzt eine neue Beschwerdefrist in Gang (vgl. BPatGE 38, 16 f. und 41, 44 f. – Formmangel; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 61 Rn. 6).

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG angezeigt, da Umstände vorliegen, die es als unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Denn ausschließlich das Patentamt hat es zu vertreten, dass die von der Löschungsantragstellerin an sich mit der Beschwerde begehrte Sachentscheidung des Bundespatentgerichts nicht getroffen werden kann, weil der angefochtene Beschluss unwirksam ist (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 44).

Knoll Kriener Dr. Nielsen Hu

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