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4 StR 124/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 124/15 BESCHLUSS vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anweisung an den Angeklagten,

den Erlös aus der Veräußerung seines unter der Nummer

899/14, lfd. Nr. 9, asservierten Kraftfahrzeugs, amtliches Kennzeichen

, zu gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung, jeweils begangen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Es hat ferner bestimmt, dass die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten vorbehalten bleibt, und den Angeklagten angewiesen, das Fahrzeug unverzüglich zu veräußern und den Veräußerungserlös zu gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben. Die nicht näher begründete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, führt lediglich zum Wegfall des aus der Beschlussformel ersichtlichen Teils der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während die Verfahrensrüge schon den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht, bleibt die Revision auf Grund der Sachrüge überwiegend erfolglos, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuld-, Straf- und Maßnahmeausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. April 2015 Bezug genommen.

2. Die Anweisung an den Angeklagten, den Erlös aus der Veräußerung seines Kraftfahrzeugs an die Nebenkläger herauszugeben, kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht in den Fällen der §§ 74 und 74a StGB anzuordnen, dass die Einziehung – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1995 – 2 BvR 195/92, NJW 1996, 246, 247; BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71) – vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. Gemessen daran ist es aus Rechtsgründen zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs hier vorbehalten und diesen angewiesen hat, das Fahrzeug unverzüglich zu veräußern (§ 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB). Für die weiter gehende Anweisung an ihn, den Veräußerungserlös zu gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben, fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage. Die Entschädigung des durch eine Straftat Verletzten kann im Rahmen des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO im – hier nicht in Gang gesetzten – Adhäsionsverfahren erfolgen.

Der Senat lässt den Ausspruch über die vorbehaltene Einziehung daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfallen. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Sost-Scheible Mutzbauer Bender Franke

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