Paragraphen in V ZA 51/17
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 51/17 BESCHLUSS vom 12. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA51.17.1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZA 10/17, juris mwN; höhere Anforderungen in BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 4).
Daran fehlt es hier. Dem am 22. Dezember 2017 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag des Beklagten waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage-Erklärungen solcher Anwälte. Ob das am 12. Januar 2018 eingegangene weitere Schreiben des Antragstellers ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage-Erklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.
Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 49 C 505/15 LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 246/16 -
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