• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX B 87/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.10.2012, IX B 87/12 Nichtzulassungsbeschwerde: Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO; bei § 171 Abs. 5 AO kein § 171 Abs. 4 Satz 3 AO analog Gründe Die Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht erforderlich. Denn auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen (unbegrenzte Verjährung, überlange Verfahrensdauer, Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Diskriminierungsverbot nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention) zur Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) kommt es nicht an.

Nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (hier: geänderte Feststellungsbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 vom 25. November 2003), soweit diese für die Festsetzung einer Steuer (hier: die Einkommensteuer für diese Jahre) bindend sind. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 wurden aber bereits Anfang Dezember 2003 und damit innerhalb der (Zwei-Jahres-)Frist erlassen. Diese Rechtslage lassen die Kläger bei ihren Einwänden --wie auch das Finanzgericht (FG)-- unberücksichtigt.

Im Übrigen hat das FG auf der Basis der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, dort unter II.2.; vom 24. April 2002 I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586 <ausführlich>; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, dort unter II.1.d; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, dort unter II.1.; BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 61/09, BFH/NV 2011, 2; s. auch Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 153; Cöster in Pahlke/König, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 112; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 74d; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 171 Rz 82, m.w.N.) entschieden, dass eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO nicht in Betracht kommt.

2. Soweit die Kläger hinsichtlich der Frage der Steuerhinterziehung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt einer Überraschungsentscheidung bzw. einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 1 FGO) rügen, sind diese nicht schlüssig dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insoweit fehlen zumindest hinreichende Ausführungen zur Erheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels. Vielmehr räumen die Kläger selbst ein, dass die Ausführungen des FG "möglicherweise nicht zu den tragenden Begründungen des Urteils gehören". Zudem geht das FG nicht von einer verwirklichten Steuerhinterziehung aus, sondern formuliert, dass nach Maßgabe der Ansicht der Kläger eine verlängerte Festsetzungsverjährung "zu prüfen" "wäre".

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX B 87/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
8 171 AO
3 115 FGO
2 116 FGO
1 76 FGO
1 96 FGO
1 3 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
8 171 AO
1 76 FGO
1 96 FGO
3 115 FGO
2 116 FGO
1 3 GG

Original von IX B 87/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX B 87/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum