Paragraphen in 11 W (pat) 20/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/09 Verkündet am 10. April 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
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betreffend das Patent 101 05 668 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Hermann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 8. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 05 668 mit der Bezeichnung
"Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine“ erteilt und die Erteilung am 6. Juli 2006 veröffentlicht worden. Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 11. März 2009 widerrufen hat, da Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung hinausgehe und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 den Schutzbereich des Patents erweitere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat vorgetragen, dass die Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 zulässig seien, die Gegenstände der Patentansprüche weder über die eingereichten Fassung hinausgingen noch den Schutzbereich des Patents erweiterten.
Der Vertreter der Patentinhaberin stellt die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2009 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gem. Hilfsantrag 1 aus der Anhörung vom 11. März 2009, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gem. Hilfsantrag 2 aus der Anhörung vom 11. März 2009, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1, eingereicht als Hilfsantrag 3 mit Schriftsatz vom 28. März 2014, im Übrigen wie Hilfsantrag 2 mit Disclaimer gem. Seite 8 Schriftsatz vom 14. März 2014, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1, eingereicht in der heutigen mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 4, im Übrigen wie Hilfsantrag 2 und mit Disclaimer wie Seite 3 heute eingereicht.
Demgegenüber beantragt der Vertreter der Einsprechenden I,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Beschlusses zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Patentinhaberin schließt sich dem hilfsweisen Zurückverweisungsantrag an.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende II ist zum Termin nicht erschienen und hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Die Einsprechende I ist der Auffassung, dass die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichten Fassung hinausgehen bzw. den Schutzbereich des Patents erweiterten. Überdies bezweifelt sie die Patentfähigkeit und stützt ihr diesbezügliches Vorbringen auf die Druckschriften E1 bis E15.
Der geltende Anspruch 1 nach der Patentschrift lautet in gegliederter Fassung:
M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: einem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet ferngesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Computer-Prozessor (2) verbunden ist; M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnittstellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und M.6 wenigstens einem Peripheriegerät (8), das über ein viertes Schnittstellenelement (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden ist; M.7 wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommunikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem M.8 M.9 M.10 M.11 M.12 ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Datenkommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strickmaschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine manuelle Einstelleinheit zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedliche Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; wobei an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten (8) vorgesehen ist, welche unterschiedliche Seriennummern aufweisen; und wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriegeräte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist.
Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter Fassung:
M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: einem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet ferngesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Computer-Prozessor (2) verbunden ist,
M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnitt- M.6.1 M.7 M.8 M.9.1 M.10 M.11.1 M.12 stellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenelement (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommunikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Datenkommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strickmaschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine durch Finger aktivierbare Einstelleinheit zum Zuordnen einer ArbeitsstationsIdentifizierungsnummer aufweist; wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedliche Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) mit einer Mehrzahl von solchen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind, welche unterschiedliche, ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen; und wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriegeräte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist.
Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter Fassung mit einer redaktionellen Änderung im Merkmal 6.1 (,die):
M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: einem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 M.3 M.4 M.5 M.6.1 M.7 M.8 M.9.2 M.10 M.11.2 M.12 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet ferngesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Computer-Prozessor (2) verbunden ist, wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnittstellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenelement (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommunikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Datenkommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strickmaschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine Einstelleinheit mit durch Finger aktivierbaren Schaltern zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedliche Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kontrolleinheit (5) mit einer Mehrzahl von solchen der Peripheriegeräte (6, 7, 8) verbunden sind, welche unterschiedliche, ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen; und wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriegeräte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist.
Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter Fassung:
M.1 M.2 M.3 M.4 M.5 M.6.1 M.7 M.8 M.9.2 M.10 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: einem ersten Computer-Prozessor (1); einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet ferngesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Computer-Prozessor (2) verbunden ist; wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnittstellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenelement (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommunikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Datenkommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strickmaschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine Einstelleinheit mit durch Finger aktivierbaren Schaltern zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedli- M.11 M.11.2 M.12 che Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; (wobei an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten vorgesehen ist, welche unterschiedliche Seriennummern aufweisen;) und wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kontrolleinheit (5) mit einer Mehrzahl von solchen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind, welche unterschiedliche ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen; und wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriegeräte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist.
Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 4 lautet in gegliederter Fassung:
M.1 M.2 M.3 M.4 M.5 M.6.1 M.7 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: einem ersten Computer-Prozessor (1); einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet ferngesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Computer-Prozessor (2) verbunden ist, wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnittstellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenelement (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommu- M.8 M.9.2 M.10 M.11 M.11.3 M.12 nikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Datenkommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strickmaschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine Einstelleinheit mit durch Finger aktivierbaren Schaltern zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedliche Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; wobei an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten vorgesehen ist, welche unterschiedliche Seriennummern aufweisen; und wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kontrolleinheit (5) mit einer Mehrzahl der Peripheriegeräte (6, 7, 8) verbunden ist, und diese Peripheriegeräte (6, 7, 8) unterschiedliche ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen; und wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriegeräte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist.
Zu den diesen Ansprüchen nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Streitpatent betrifft eine Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine.
Wie in der Patentschrift dargelegt ist, sorgten die Benutzer im Allgemeinen auch für die regelmäßige Maschinenwartung und die Beseitigung von Störungen. Wenn jedoch eine ernste Funktionsstörung oder ein Ausfall der Maschine eintrete, seinen die Hersteller aufgefordert, Wartungsarbeiten auszuführen, damit eine Produktionsunterbrechung der Strickmaschine minimiert werde. Wenn die Maschinen an entfernten Orten oder in Übersee aufgestellt seien, könne ein vor Ort Besuch der Leute des Herstellers schwierig durchzuführen sein oder Verzögerungen infolge von Reise- und Transportproblemen hervorrufen. Dies könne einen anhaltenden Maschinenausfall verursachen und in einem großen Verlust für die Benutzer resultieren (vgl. Abs. 0006 der Patentschrift).
Um dieses Problem zu beheben benutzten einige Strickmaschinenhersteller das Internet, um mit weit entfernten Benutzern Verbindung aufzunehmen, um den Maschinenbetriebszustand zu erhalten und um die Benutzer in Wartungs- und Einstellungsfragen zu beraten. Vor Ort Besuche zur Reparatur und Wartung würden nur noch bei kritischen oder notwendigen Bedingungen durchgeführt. Obwohl dieser Umstand eine Menge von Kommunikationsproblemen zwischen den Herstellern und den Benutzern lösen könne, könnten Strickmaschinen nicht direkt über das Internet überwacht oder eingestellt werden. Die Benutzer müssten das meiste an Reparatur- und Wartungsarbeiten unter der Anweisung der Hersteller durchführen (vgl. Abs. 0007 der Patentschrift).
Weiterhin hätten die mit dem Internet verbundenen Strickmaschinen und Peripheriegeräte spezielle Stationsidentifikationsnummern (ID-Nummern). lm Falle einer Fehlfunktion oder Störung der Peripheriegeräte könnten die Peripheriegeräte, die mit anderen Stationen verbunden seien, nicht auf einen Notbetrieb umgeschaltet werden, da die Überwachungs-Software keine unterschiedlichen lD-Nummern erkennen könne. Dies könne einen anhaltenden Maschinenausfall verursachen und eine große Einbuße für die Benutzer hervorrufen (vgl. Abs. 0008 der Patentschrift).
Die Aufgabe soll darin bestehen, eine Internet-lnline-Überwachung für Strickmaschinenhersteller zur direkten Überwachung und Einstellung der Strickmaschinen der Benutzer und der Peripheriegeräte bereitzustellen, die an entfernten Orten aufgestellt sind, so dass Probleme bei den Benutzern schnell festgestellt werden können und die an jeder Station vorgesehenen Peripheriegeräte wechselweise gesichert oder ausgetauscht werden, um die Maschinenstörungen oder Ausfallprobleme wirksam zu lösen. (vgl. Abs. 0009 der Patentschrift).
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischen Grad der Fachrichtung Elektrotechnik/Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen, der mit der Konzeption und dem Betrieb von Steuerungen und Regelungen für Anlagen über Netzwerke betraut ist und ggf. einen Textiltechniker zu Rate zieht.
Zum Hilfsantrag 1 Die Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 (1) 4 PatG).
Den Anmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass Peripheriegeräte mit der Kontrolleinheit verbunden sind und die Kontrolleinheit mit der intelligenten Kommunikationseinheit verbunden ist (vgl. S. 3, Z. 17 – 18; S. 4, Z. 26 – S. 5, Z. 10; S. 5, Z. 16 – 22; Anspruch 1 sowie die Figuren).
Merkmal M.6.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 besagt, dass Peripheriegeräte an der Steuereinrichtung vorgesehen sind, die über ein viertes Schnittstellenelement mit der Kontrolleinheit zur Überwachung durch die Kontrolleinheit und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit verbunden sind. Merkmal M.11.1 drückt aus, dass jede intelligente Kommunikationseinheit (3) mit einer Mehrzahl von solchen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind, welche unterschiedliche, ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass "verbunden mit" im Merkmal M.11.1 bedeute, dass sowohl eine direkte Verbindung der Peripheriegeräte zur intelligenten Kommunikationseinheit als auch eine indirekte Verbindung zur intelligenten Kommunikationseinheit möglich sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Zum einen ist der Wortlaut, wonach jede der intelligenten Kommunikationseinheiten mit einer Mehrzahl von Peripheriegeräten verbunden ist, eindeutig auf eine direkte Verbindung gerichtet, sonst wäre die Verbindung zur Kontrolleinheit erwähnt worden. Zum anderen ist den ursprünglichen Unterlagen nur zu entnehmen, dass die Peripheriegeräte über die Kontrolleinheit mit der intelligenten Kommunikationseinheit verbunden sind. Würde das Merkmal auch eine indirekte Verbindung zulassen, wäre auch eine indirekte Verbindung über irgendeine andere Einheit - statt der Kontrolleinheit - vom Wortlaut umfasst, was ebenfalls über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen würde.
Die beiden Merkmale M6.1 und M11.1 beschreiben somit in der Zusammenschau eine Vorrichtung, die sowohl Peripheriegeräte aufweist, die über die Kontrolleinheit mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.6.1) als auch Peripheriegeräte, die direkt mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.11.1). Da, wie oben dargelegt, ursprünglich lediglich eine Vorrichtung offenbart ist, deren Peripheriegeräte mit der Kontrolleinheit verbunden sind, geht der Anspruchsgegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Sie betrifft sogar ein Aliud, da Merkmal M.11.1 keine Weiterbildung der angemeldeten Internet-lnline-Steuerein- richtung darstellt, bei der die Verbindung der Peripheriegeräte zur intelligenten Kommunikationseinheit nur über die Kontrolleinheit erfolgt.
Zum Hilfsantrag 2 Durch die Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist der Schutzbereich des Patents erweitert worden (§ 22 (1) PatG).
Merkmal M.11 gemäß Patentschrift lautet: wobei an jeder intelligenten Kommunikationseinheit (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten (8) vorgesehen ist, welche unterschiedliche Seriennummern aufweisen. Der Patentinhaber ist der Ansicht, dass das Vorsehen von Peripheriegeräten an jeder intelligenten Kommunikationseinheit bedeute, dass die Verbindung logisch als auch physikalisch erfolgen könne und damit Merkmal M11.1 eine Einschränkung gegenüber dem patentierten Gegenstand darstelle, da nunmehr nur noch eine physikalische Verbindung beansprucht werde. Dies konnte den Senat nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass in den Anmeldeunterlagen nur das Verbinden und nicht das Vorsehen von Peripheriegeräten offenbart ist, legt der Senat das Merkmal M.11 gemäß Patentschrift dahingehend aus, dass an jeder intelligenten Kommunikationseinheit (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten (8) physikalisch angeschlossen ist. In der Zusammenschau mit Merkmal M.6 ergibt sich damit eine Vorrichtung, die sowohl Peripheriegeräte aufweist, die über die Kontrolleinheit mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.6) als auch Peripheriegeräte, die direkt mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.11).
Merkmal M.11.2 des Hilfsantrags 2 definiert nunmehr, dass jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kontrolleinheit (5) mit einer Mehrzahl von solchen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind. Folglich weist die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 keine Peripheriegeräte auf, die direkt an der intelligenten Kommunikationseinheit angeschlossen sind. Anspruch 1 beschreibt somit einen anderen Schutzbereich.
Zu den Hilfsanträgen 3 und 4 Durch die Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine nach dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4 ist der Schutzbereich des Patents erweitert worden (§ 22 (1) PatG).
Das Merkmal M.11.2 des Hilfsantrags 3 und das Merkmal M11.3 des Hilfsantrags 4 geben an, dass jede intelligente Kommunikationseinheit über die Kontrolleinheit mit einer Mehrzahl von Peripheriegeräten verbunden ist. Merkmal 11 gemäß Patentschrift hingegen gibt an, dass an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten eine Mehrzahl von Peripheriegeräten vorgesehen ist. Durch den Disclaimer, den beide Hilfsanträge beinhalten, ist bestimmt, dass das Merkmal M.11.2 bzw. M.11.3 hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sei, nicht jedoch hinsichtlich der Patentfähigkeit.
Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit ist auch die Zulässigkeit der Ansprüche nach § 21 (1) 4 PatG und § 22 (1) PatG zu prüfen. Auch die Vorrichtungen nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und die des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 weisen keine Peripheriegeräte auf, die direkt an der intelligenten Kommunikationseinheit angeschlossen sind. Diese Ansprüche 1 beschreiben folglich einen anderen Schutzbereich als Anspruch 1 nach der Patentschrift. Sie betreffen sogar jeweils ein Aliud, da eine Internet-Inline-Steuereinrichtung bei welcher die intelligente Kommunikationseinheit über die Kontrolleinheit mit einer Mehrzahl von Peripheriegeräten verbunden ist, einen anderen Gegenstand betrifft, als eine Internet-Inline-Steuereinrichtung, bei welcher die intelligente Kommunikationseinheit sowohl über die Kontrolleinheit mit Peripheriegeräten als auch direkt mit der intelligenten Kommunikationseinheit verbunden ist. Bei einem Aliud kommt auch die Lösung,
die nicht offenbarten Merkmale im Anspruch stehen zu lassen und bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit außer Acht zu lassen, nicht in Betracht (BGH - Winkelmesseinrichtung, Absatz 2a).
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Rothe Fetterroll Hermann Bb
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