• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AK 13/23

BUNDESGERICHTSHOF AK 13/23 BESCHLUSS vom 30. März 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2023:300323BAK13.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 30. März 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 24. Mai 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2022 (10 BJs 37/22). Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von Mitte Juli 2019 bis zum 23. Mai 2022 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkeren Kurdistan“, PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Anklageschrift vom 8. November 2022 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Senat hat am 14. Dezember 2022 (AK 48/22) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2023 die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).

1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der diesen belegenden Umstände, der rechtlichen Bewertung und der Haftgründe wird auf die fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 Bezug genommen.

2. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Das durch eine große Zahl sichergestellter Datenträger geprägte Verfahren ist nach der Entscheidung des Senats weiter beschleunigt betrieben worden. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts hat noch am Tag des Eingangs der Anklage deren Zustellung verfügt, eine Übersetzung für den Angeklagten veranlasst und eine angemessene Stellungnahmefrist von fünf Wochen nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift gesetzt. Wenige Tage nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat er nach vorangehender Abstimmung 20 Termine für die Hauptverhandlung ab dem 24. April 2023, regelmäßig zwei Verhandlungstage pro Woche, bestimmt. Einem früheren Verhandlungsbeginn im April haben ausweislich eines Vermerks bereits länger feststehende Urlaube in den Osterferien entgegengestanden.

3. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafen außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer Hohoff Anstötz

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AK 13/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 129 StGB
2 121 StPO
2 122 StPO
1 211 StGB
1 212 StGB
1 120 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 129 StGB
1 211 StGB
1 212 StGB
1 120 StPO
2 121 StPO
2 122 StPO

Original von AK 13/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AK 13/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum