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4 StR 31/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/19 BESCHLUSS vom 1. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:010819B4STR31.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2019 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 21. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 11. März 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Verfahrensrüge A II im Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt De. vom 29. November 2018 zu gewähren ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16, Rn. 3 mwN), denn die Rüge ist auch bei Berücksichtigung des nachgebrachten Vorbringens unbegründet. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 die „erneute Anhörung“ der Sachverständigen Dr. D. beantragt hat, handelte es sich um einen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme und damit um eine Beweisanregung, der die Strafkammer nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom

18. Juli 2001 – 3 StR 211/01). Dass eine solche Anhörung nach § 244 Abs. 2 StPO nicht geboten war, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Gutachterin die Möglichkeit zu einer Exploration der Zeugin L. zu eröffnen, war ebenfalls kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, sondern ein Antrag zur Gestaltung der Beweisaufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107 f. mwN). Auch diesen Antrag hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt.

Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob dem Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. März 2019 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Verfahrensrüge A V im Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt De. vom 29. November 2018 zu gewähren ist, denn auch diese Rüge bleibt erfolglos. So bestehen auch weiterhin Bedenken gegen deren Zulässigkeit, weil in Bezug auf die nach § 344 Abs. 2 StPO gebotene, aber unterbliebene Vorlage der Beschlüsse der Strafkammer vom 7. März und 19. April 2018, auf die in dem mit der Revision angegriffenen Ablehnungsbeschluss vom 3. Mai 2018 ausdrücklich Bezug genommen wurde, keine Wiedereinsetzung geltend gemacht worden ist und eine solche insoweit auch nicht zu gewähren gewesen wäre. Im Übrigen hat die Strafkammer den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch wurde keine Sicherungsverwahrung angeordnet, sodass mit Blick auf die Stoßrichtung der Rüge auf der Nichteinholung eines weiteren Prognosegutachtens ohnehin nichts beruhen kann.

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